Teakholzplantage in Costa Rica
Ein getäuschter Anleger hatte nicht nur den Erfinder eines betrügerischen Plantagenprojekts in Costa Rica, sondern auch einen Autohändler auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Geschäftsmodell sah so aus, dass Teakholz- oder Kautschukbäume auf einer Plantage "erworben" wurden, die aufgezogen und dann mit Rendite verkauft werden sollten. Tatsächlich wurden Gelder teils in die Schweiz transferiert und verschwanden. Für seine Unterstützung bei der Gründung des Unternehmens wurde der Autohändler wegen Beihilfe verurteilt. Die Strafkammer hatte seine Ausführungen als Geständnis gewertet. Zivilrechtlich wehrte er sich aber dagegen, zusammen mit seinem ehemaligen Geschäftspartner in Anspruch genommen zu werden. Das LG Frankfurt a. M. wies die Klage gegen ihn ab, da keine Beihilfe zum Betrug nachweisbar sei. Beim OLG in der Mainmetropole hatte er weniger Glück: Dieses verurteilte ihn gesamtschuldnerisch wegen Begünstigung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 257 StGB zur Zahlung von rund 54.000 Euro. Es machte ihm insbesondere zum Vorwurf, dass er über Scheinrechnungen seines Betriebs für angeblich von der Firma bestellte Porsche-Fahrzeuge gezahlte Beträge an die Ehefrau des damals schon inhaftierten Haupttäters verschoben habe. Der Anleger dürfe diesen Anspruch trotz noch laufenden Insolvenzverfahrens selbst geltend machen, da es um Deliktsrecht gehe. Die Revision führte zur Zurückverweisung.
Mitgefangen, mitgehangen?
Aus Sicht der Karlsruher Richter war das Urteil schon im Ansatz fehlerhaft, da bei einer auf Begünstigung gestützten Verurteilung nach § 92 Abs. 1 InsO im laufenden Insolvenzverfahren nur der Insolvenzverwalter für die geschädigte Masse hätte tätig werden dürfen. Es sei insoweit nicht relevant, ob die Forderung aus Delikt stamme – auch eine deliktische Vermögensverschiebung bewirke einen Gesamtschaden für die Insolvenzgläubiger. Die Lage könne sich aber anders darstellen, wenn eine Beihilfe zum Betrug, §§ 263, 27 StGB, vorgelegen hätte und der Investor individuell geschädigt worden wäre. Der III. Zivilsenat gab dem OLG auf, diese zuvor vom Gericht offengelassene Frage zu klären, und wies mahnend auf seine Rechtsprechung zur Wertung von strafrechtlichen Beihilfeverurteilungen im Zivilverfahren hin (BGH NJW 2022, 705).