Illegales Autorennen: BGH hebt Verurteilung wegen Mordes auf

Die Verurteilung eines Teilnehmers an einem illegalen Autorennen in einem Wohngebiet in Moers wegen Mordes hat keinen Bestand. Weil der Angeklagte eine Vorfahrtsstraße befuhr, zweifelt der Bundesgerichtshof an seinem bedingten Tötungsvorsatz. Möglicherweise habe er auf die Einhaltung der Haltepflicht des Querverkehrs und damit ernsthaft auf das Ausbleiben eines Unfalls vertraut.

LG verurteilte wegen Mordes

Das LG Kleve hatte den unmittelbar am Unfall beteiligten Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe und den zweiten Rennteilnehmer wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des LG fuhren die beiden damals 21 Jahre alten Angeklagten am Ostermontag 2019 gegen 22.00 Uhr mit ihren hochmotorisierten Fahrzeugen mit maximaler Beschleunigung nebeneinander auf einer nahezu geradlinig verlaufenden vorfahrtsberechtigten zweispurigen Straße in einem Wohngebiet in Moers. Dabei nutzte einer der Angeklagten die Gegenfahrspur. Dieser Angeklagte erreichte mit dem von ihm gesteuerten Pkw bereits nach wenigen Sekunden eine Geschwindigkeit von 157 km/h.

Nur ein Angeklagter konnte rechtzeitig abbremsen

In diesem Moment bog circa 100 Meter vor ihm die später Geschädigte mit ihrem Fahrzeug von links aus einer Seitenstraße kommend auf die von den Angeklagten befahrene vorfahrtsberechtigte Straße ein, wobei sie nicht ausschließbar das für sie geltende Stoppschild nicht hinreichend beachtete. Während sein Kontrahent auf der rechten Fahrspur sein Fahrzeug noch rechtzeitig abbremsen konnte, prallte der auf der Gegenfahrspur fahrende Angeklagte, trotz einer sofort eingeleiteten Bremsung und einem Ausweichversuch, mit einer Geschwindigkeit von noch 105 km/h auf den einfahrenden Pkw. Dessen Fahrerin erlitt schwerste Verletzungen, an denen sie wenig später im Krankenhaus verstarb.

Tötungsvorsatz wegen Vorfahrtsberechtigung fraglich

Der BGH hat die Verurteilung des unmittelbar am Unfall beteiligten Angeklagten wegen Mordes aufgehoben, weil die Beweiswürdigung des LG den Anforderungen zur Begründung eines bedingten Tötungsvorsatzes bei hochriskanten Verhaltensweisen im öffentlichen Straßenverkehr nicht entsprochen habe. Das LG habe insbesondere nicht hinreichend bedacht, dass der vorfahrtsberechtigte Angeklagte möglicherweise auf die Einhaltung der Haltepflicht des Querverkehrs und damit ernsthaft und nicht nur vage auf das Ausbleiben eines Unfalls vertraute. Die Sache bedürfe deshalb betreffend diesen Angeklagten insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

Revision des Mitangeklagten verworfen

Die Revision des an dem Rennen beteiligten Mitangeklagten hat der BGH verworfen.

BGH, Beschluss vom 18.02.2021 - 4 StR 266/20

Redaktion beck-aktuell, 22. März 2021.