Kein Schadensersatz für SV Wilhelmshaven nach Zwangsabstieg

Der SV Wilhelmshaven erhält wegen seines im Dezember 2013 – zu Unrecht – verfügten Zwangsabstiegs aus der Regionalliga Nord keinen Schadensersatz. Das hat der BGH in letzter Instanz entschieden. Der Verein hatte mit einer Teilklage Anspruch auf 750.000 Euro erhoben.

Der Norddeutsche Fußballverband hatte im Dezember 2013 beschlossen, die erste Herrenmannschaft des Sportvereins nach der Saison 2013/2014 zwangsweise absteigen zu lassen. Dem Beschluss lag eine Aufforderung der FIFA Disziplinarkommission zugrunde. Mit dem Zwangsabstieg sollte sanktioniert werden, dass der SV Wilhelmshaven eine von der FIFA Dispute Resolution Chamber im Dezember 2008 nach dem FIFA Entschädigungsreglement festgesetzte Ausbildungsentschädigung für einen übernommenen Spieler nicht gezahlt hatte.

Der BGH hatte den Zwangsabstiegsbeschluss in einem früheren Verfahren im Jahr 2016 für unwirksam erklärt, da die Satzung des Verbands keine Grundlage für eine solche Sanktion bot. Der Fußballverein versuchte in der Folge, mit einer Schadensersatzklage im Wege der Naturalrestitution die Wiederzulassung seiner Mannschaft zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit zu erreichen. Nachdem ihm dies nicht gelungen war, klagte er auf Schadensersatz in Geld.

Abstieg auch aus sportlichen Gründen

Das LG wies die Klage ab, da der Verein nicht beweisen konnte, dass der Zwangsabstieg die geltend gemachten Vermögensschäden verursacht habe. Das OLG Bremen bestätigte dies: Die erste Herrenmannschaft des SV Wilhelmshaven habe am Ende der Saison 2013/2014 auf dem 16. Tabellenplatz gestanden – und wäre daher auch aus sportlichen Gründen abgestiegen. Ein Leistungsabfall der Mannschaft nach Bekanntgabe des Abstiegsbeschlusses sei nicht erkennbar gewesen. Die Revision ließ das OLG nicht zu.

Der Verein legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und scheiterte auch mit dieser. Der BGH maß der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das gelte insbesondere hinsichtlich der mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen. Eine diesbezügliche Vorlage an den EuGH sah der BGH nicht veranlasst (Beschluss vom 10.12.2024 – II ZR 39/24).

BGH, Beschluss vom 10.12.2024 - II ZR 39/24

Redaktion beck-aktuell, zav, 24. Januar 2025.

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