"Schrift­satz.pdf" ist leer: Ohne Über­prü­fung keine Wie­der­ein­set­zung
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Ein An­walt ver­sand­te eine Be­ru­fungs­schrift als An­hang "Schrift­satz.pdf" am Tag des Frist­ab­laufs – streng nach An­lei­tung von Word über seine An­walts­soft­ware zum beA. Bei Ge­richt kam ein lee­res Blatt an. Der BGH ver­sag­te eine Wie­der­ein­set­zung: Vor dem Sen­den müsse man die Datei über­prü­fen.

Rechts­an­wäl­te strit­ten sich nach der Tren­nung der Kanz­lei­en um Geld. Die Ver­lie­re­rin woll­te in Be­ru­fung gehen. Am letz­ten Tag der Be­ru­fungs­frist ging beim LG über das be­son­de­re elek­tro­ni­sche An­walts­post­fach (beA) ihres An­walts eine Nach­richt mit zwei pdf-An­hän­gen ein. Ein An­hang ent­hielt das Ur­teil des AG und der an­de­re mit Namen "Schrift­satz.pdf" um­fass­te – ein lee­res Blatt. Den Wie­der­ein­set­zungs­an­trag be­grün­de­te der Ju­rist wie folgt: Er habe den Schrift­satz ent­spre­chend der Be­die­nungs­an­lei­tung von Word an "RA-Micro" und dann ans beA über­tra­gen, wovon er sich über­zeugt habe. Es sei hier wohl so ge­we­sen, dass bei der Um­wand­lung der Word- in eine pdf-Datei in­fol­ge einer tech­ni­schen Fehl­funk­ti­on eine leere Seite ent­stan­den sei. Die­ses tech­ni­sche Pro­blem sei ihm nicht an­zu­las­ten.

Der II. Zi­vil­se­nat des BGH sah, wie schon das LG, keine Grund­la­ge für eine Wie­der­ein­set­zung (Be­schluss vom 17.12.2024 – II ZB 5/24). Die Ju­ris­tin habe nicht glaub­haft dar­ge­legt, dass ihr An­walt die pdf-Datei vor der elek­tro­ni­schen Si­gna­tur und der Über­sen­dung an das Ge­richt selbst sorg­fäl­tig auf Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit über­prüft habe.

Ur­ei­ge­ne Pflicht des An­walts zur Kon­trol­le frist­wah­ren­der Do­ku­men­te

Dies sei ins­be­son­de­re in einem Fall wie dem vor­lie­gen­den, in dem eine Datei durch Spei­cher­vor­gän­ge er­neut er­stellt werde, wich­tig. Durch die Spei­cher­vor­gän­ge werde eine be­son­de­re Ge­fah­ren­quel­le ge­schaf­fen, so­dass es umso mehr er­for­der­lich sei, den An­hang zu über­prü­fen. Schon vor Ein­füh­rung des beA seien An­wäl­te ver­pflich­tet ge­we­sen, zu über­sen­den­de Do­ku­men­te z.B. vor dem Faxen zu über­prü­fen. Durch ein­fa­ches Öff­nen der pdf-Datei wäre leicht fest­stell­bar ge­we­sen, dass diese nur eine leere Seite ent­hielt, kri­ti­sier­ten die Karls­ru­her Rich­te­rin­nen und Rich­ter. 

BGH, Beschluss vom 17.12.2024 - II ZB 5/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 5. Februar 2025.

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