"Schriftsatz.pdf" ist leer: Ohne Überprüfung keine Wiedereinsetzung
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Ein Anwalt versandte eine Berufungsschrift als Anhang "Schriftsatz.pdf" am Tag des Fristablaufs – streng nach Anleitung von Word über seine Anwaltssoftware zum beA. Bei Gericht kam ein leeres Blatt an. Der BGH versagte eine Wiedereinsetzung: Vor dem Senden müsse man die Datei überprüfen.

Rechtsanwälte stritten sich nach der Trennung der Kanzleien um Geld. Die Verliererin wollte in Berufung gehen. Am letzten Tag der Berufungsfrist ging beim LG über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ihres Anwalts eine Nachricht mit zwei pdf-Anhängen ein. Ein Anhang enthielt das Urteil des AG und der andere mit Namen "Schriftsatz.pdf" umfasste – ein leeres Blatt. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Jurist wie folgt: Er habe den Schriftsatz entsprechend der Bedienungsanleitung von Word an "RA-Micro" und dann ans beA übertragen, wovon er sich überzeugt habe. Es sei hier wohl so gewesen, dass bei der Umwandlung der Word- in eine pdf-Datei infolge einer technischen Fehlfunktion eine leere Seite entstanden sei. Dieses technische Problem sei ihm nicht anzulasten.

Der II. Zivilsenat des BGH sah, wie schon das LG, keine Grundlage für eine Wiedereinsetzung (Beschluss vom 17.12.2024 – II ZB 5/24). Die Juristin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass ihr Anwalt die pdf-Datei vor der elektronischen Signatur und der Übersendung an das Gericht selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft habe.

Ureigene Pflicht des Anwalts zur Kontrolle fristwahrender Dokumente

Dies sei insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Datei durch Speichervorgänge erneut erstellt werde, wichtig. Durch die Speichervorgänge werde eine besondere Gefahrenquelle geschaffen, sodass es umso mehr erforderlich sei, den Anhang zu überprüfen. Schon vor Einführung des beA seien Anwälte verpflichtet gewesen, zu übersendende Dokumente z.B. vor dem Faxen zu überprüfen. Durch einfaches Öffnen der pdf-Datei wäre leicht feststellbar gewesen, dass diese nur eine leere Seite enthielt, kritisierten die Karlsruher Richterinnen und Richter. 

BGH, Beschluss vom 17.12.2024 - II ZB 5/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 5. Februar 2025.