Daten, die nicht in das Handelsregister eingetragen werden müssen (sogenannte überobligatorische Daten), müssen nach dem Widerruf der DS-GVO-Einwilligung nicht von Gesetzes wegen im Handelsregister gespeichert bleiben. Betroffene können nach Art 17 Abs. 1 DS-GVO eine Löschung derart anfordern, dass die Unterlagen mit bereinigten bzw. anonymisierten Dokumenten ersetzt werden (Beschluss vom 18.02.2026 – II ZB 2/25).
Im Februar 2021 ging beim AG Hamburg ein Antrag zweier GmbH-Geschäftsführer ein, deren Gesellschaften an einer gemeinsamen GmbH & Co. KG beteiligt waren. Sie forderten, zwei Dokumente im Handelsregister mit neuen Versionen auszutauschen, die statt ihrer Privatanschriften nun die Anschriften der Gesellschaft und statt ihrer Unterschriften je einen "gez"-Vermerk enthielten. Das Amts- bzw. Registergericht wies ihren Antrag zurück, später bestätigt vom OLG Hamburg. Erst die Rechtsbeschwerde zum BGH hatte nun Erfolg.
Datenschutz meint nicht alle Daten gleichzeitig
Das Hanseatische OLG hatte argumentiert, dass eine Löschung der Unterschrift und Privatadressen das Löschungsziel des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO gar nicht erreichen könne, da diese Daten an anderer Stelle im Handelsregister nach wie vor einzusehen wären. Es entfalle das "rechtliche Interesse" am Austausch der Dokumente – schließlich seien die Unterschriften und Privatadressen im Zusammenhang mit anderen Gesellschaften noch im Handelsregister vorhanden.
Der BGH stellte daraufhin nun klar, dass die Forderung nach einem derartigen Interesse bereits fehlgeleitet war. Art. 17 Abs. 1 DS-GVO – das "Recht auf Vergessenwerden" – setze kein besonderes Interesse voraus, das über seine Voraussetzungen hinausgehe. Das Abstellen auf die Daten an anderer, weiterhin einsehbarer Stelle verfehle dabei den Sinngehalt informationeller Selbstbestimmung.
Der Löschungsanspruch bestehe nicht nur dann, wenn es um sämtliche Speicherbestände gehe, in denen die personenbezogenen Daten auftauchen könnten. Sehr wohl werde das Ziel der Antragsteller – nämlich der Schutz vor kriminellem Missbrauch ihrer Daten – auch durch eine teilweise Löschung aus dem Registerordner gefördert. Denn Personen mit krimineller Absicht, die nur den Registereintrag der hier betroffenen Unternehmen einsähen, könnten die Unterschriften und Privatadressen dort immerhin nicht mehr finden.
Eine Besonderheit der GmbH & Co. KG
Auch sonst sprächen keine datenschutzrechtlichen Gründe für eine Speicherung der überobligatorischen Daten. Mit ihrem Ersetzungs- bzw. Löschungsersuchen hätten die Gesellschafter konkludent auch ihre Einwilligung zur Verarbeitung der Daten widerrufen. Diese falle somit als Rechtsgrund zur Verarbeitung weg. Der Löschungsanspruch habe schließlich Erfolg, da sich auch keine andere Verarbeitungsgrundlage der DS-GVO finden ließ (Art. 17 Abs. Buchst. b DS-GVO).
So bestehe etwa keine rechtliche Verpflichtung des Registergerichts, die überobligatorischen Daten trotz Widerrufs der Einwilligung weiterhin zu speichern (Art. 5 Abs. 1 UA 1 Buchst. b DS-GVO). Insbesondere sei es nicht registerrechtlich zum Führen der Unterschrift bzw. Privatadressen verpflichtet von Geschäftsführern verpflichtet, deren Gesellschaften ihrerseits Gesellschafter – wie hier einer GmbH & Co. KG – seien.
Kein Grund für Speicherung
Auch folge nicht etwa aus einer registerrechtlichen "Gesamtanalogie", dass einmal aufgenommene Dokumente inklusive ggf. überobligatorischen Daten nicht ausgewechselt werden dürften. Zwar werde unter Verweis auf den Grundsatz der Datenerhaltung vertreten, dass das Registergericht zu derartigen Korrekturen schon gar nicht befugt sei. Der Senat schließe sich jedoch derjenigen Auffassung an, wonach zwischen gesetzlich zu speichernden und überobligatorischen Daten unterschieden werde. Er nahm somit die datenschutzrechtliche Perspektive ein und stellte darauf ab, dass die Verarbeitung eines personenbezogenen Datums immer einer Rechtsgrundlage bedürfe, die im Ergebnis dann einzeln auszudifferenzieren sei.
Eine Rechtsgrundlage zum Speichern überobligatorischer Daten existiere gerade nicht. Insbesondere sei auch § 9 Abs. 1 S. 1 HGB keine solche, der die Offenlegung der "eingereichten Dokumente" vorschreibe. Die Vorschrift lasse sich auch so verstehen, dass nicht nur die erstmals eingereichten Originale gemeint seien, sondern auch nachträglich datenschutztechnisch korrigierte Dokumente. Der Zweck des Handelsregisters, der gerade nur die nötige Einsicht in geltende Rechtsverhältnisse geben wolle, weise in keine andere Richtung. Außerdem bleibe das Originaldokument weiterhin einsehbar – es werde nur vom Registerordner in die schwieriger einzusehende Registerakte überführt.
Auch eine Wahrnehmung öffentlicher Interessen (Art. 6 Abs. 1 UA 1 Buchst. e DS-GVO) scheide als Verarbeitungsgrundlage aus. Die Handelsregisterpublizität sei derart detailreich gesetzlich geregelt, dass für darüber hinausgehende Erwägungen des öffentlichen Interesses kein Raum bleibe.


