Handelsregistereintrag: Elektronische Beglaubigung der analogen Unterschrift reicht aus
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Ein GmbH-Geschäftsführer meldete die Auflösung seiner Gesellschaft auf Papier zum Handelsregister an, der Notar beglaubigte die Echtheit der Unterschrift elektronisch – das Registergericht verlangte eine Papierbeglaubigung der Unterschrift. Der BGH hat dieses Hindernis nun ausgeräumt.

Der II. Zivilsenat hat entschieden, dass die Beglaubigung einer Unterschrift unter einer Handelsregisteranmeldung durch ein einfaches elektronisches Zeugnis wirksam erfolgen kann (Beschluss vom 26.11.2025 – II ZB 20/24). Eine zusätzliche Beglaubigung in Papierform sei nicht erforderlich. Das Gericht wies die Sache zur weiteren Bearbeitung an das Registergericht zurück. Notare können analoge Unterschriften damit digital beglaubigen.

Der Geschäftsführer einer GmbH meldete die Auflösung der Gesellschaft, die Bestellung des Liquidators sowie dessen Vertretungsbefugnis zur Eintragung in das Handelsregister an. Der bevollmächtigte Notar scannte die papierschriftliche Anmeldung ein, bestätigte die Übereinstimmung mit der Bilddatei und beglaubigte die Unterschrift des Geschäftsführers elektronisch.

Das Registergericht sah gleichwohl ein Eintragungshindernis: Die Unterschrift sei nicht in Papierform beglaubigt. Das OLG Celle bestätigte diese Auffassung. Gegen diese Entscheidung wandte sich die GmbH erfolgreich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Elektronische Beglaubigung ist formwirksam

In Literatur und Rechtsprechung war bislang umstritten, ob eine papierschriftliche Unterschrift durch ein einfaches elektronisches Zeugnis beglaubigt werden kann. Teilweise wurde dies verneint, weil das elektronische Zeugnis nur das elektronische Abbild der Unterschrift betreffe. Der BGH entschied diesen Meinungsstreit nun zugunsten der Gegenauffassung: Eine Beglaubigung durch ein einfaches elektronisches Zeugnis sei formwirksam.

Der Gesellschaftsrechtssenat stellte klar, dass § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeurkG ausdrücklich die Errichtung einfacher elektronischer Zeugnisse erlaube – und dazu gehöre auch die Unterschriftsbeglaubigung. Über den Verweis auf § 39 BeurkG sei eindeutig, dass die elektronische Form die Beglaubigung einer papierschriftlich geleisteten Unterschrift umfasse. Weder der Wortlaut noch die Systematik des Gesetzes oder die Materialien zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) böten einen Anhaltspunkt für ein zusätzliches Papiererfordernis.

Die Vorinstanz hatte geltend gemacht, § 40 BeurkG verlange weiterhin eine papiergebundene Beglaubigung. Der BGH widersprach: Die Norm regele das Verfahren der Beglaubigung, nicht aber die Form. Eine den Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung des § 39a BeurkG lasse sich daraus nicht ableiten.

Praktisches Bedürfnis bleibt

Der BGH betonte zudem, dass Handelsregisteranmeldungen ohnehin elektronisch einzureichen seien (§ 12 Abs. 1 S. 1 HGB). Solange aber die qualifizierte elektronische Signatur im Rechtsverkehr noch nicht flächendeckend etabliert sei, bestehe ein praktisches Bedürfnis an elektronischen Unterschriftsbeglaubigungen fort.

Die Authentizität der Erklärung werde – wie bei einer herkömmlichen Beglaubigung – durch den persönlichen Vollzug der Unterschrift vor dem Notar gewährleistet.

BGH, Beschluss vom 26.11.2025 - II ZB 20/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 11. Dezember 2025.

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