Der BGH stellte klar, dass die Ablehnung der Löschung keinen Eingriff in die subjektiven Rechte des Gesellschafters darstellt und der klagende Gesellschafter damit keinen Anspruch auf Löschung hat (Beschluss vom 07.05.2025 - II ZB 15/24).
Die Antragstellerin war zu 36,4% am Stammkapital einer GmbH beteiligt, während eine andere Gesellschaft 60% hielt. In der Gesellschafterversammlung stimmte die Antragstellerin gegen die Liquidation der Gesellschaft, während die andere Gesellschaft dafür stimmte. Die Satzung der GmbH verlangte eine einfache Mehrheit, sofern nicht Gesetz oder Vertrag eine andere Mehrheit vorschreiben. Im Protokoll hieß es, es gebe keine Mehrheit von 3/4 der Stimmen, die hier gemäß Satzung notwendig seien. Später wies die Gesellschaft die Antragstellerin aber schriftlich darauf hin, dass die einfache Mehrheit ausreiche, nach Anmeldung wurde im Handelsregister die Auflösung eingetragen.
Die Antragstellerin beantragte die Löschung dieser Eintragung. Das Registergericht lehnte die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens ab, auch die Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Das OLG Frankfurt am Main verwarf das Rechtsmittel und ließ die Rechtsbeschwerde zu.
Auch eine falsche Eintragung verletzt Gesellschafter nicht in subjektivem Recht
Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG und führte aus, dass die Antragstellerin durch die abgelehnte Löschung der Eintragung nicht in einem subjektiven Recht verletzt werde. Die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister sei nicht konstitutiv für die Auflösung selbst, sondern lediglich deklaratorisch. Die Auflösung erfolge durch den Gesellschafterbeschluss gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, der ohne vorherige Eintragung wirksam sei. Eine unrichtige Eintragung führe daher nicht zur Auflösung der Gesellschaft und habe keinen Einfluss auf das Fortbestehen der Gesellschafterrechte, stellte der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Senat fest, der damit eine entgegenstehende Rechtsprechung des OLG Hamm ablehnt.
Der BGH betonte, dass die Eintragung im Handelsregister zwar faktische Auswirkungen auf das Verhalten potentieller Geschäftspartner haben könne, jedoch keine unmittelbare Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Gesellschafters darstelle. Die Publizitätswirkung des Handelsregisters gemäß § 15 HGB sei für die Gesellschafter nicht relevant, da diese keine Dritten im Sinne der Vorschrift seien.
Dass die eingetragene Auflösung nicht wirksam beschlossen worden und eine Liquidation der Gesellschaft daher unzulässig sei, könne die Antragstellerin im Zivilrechtsweg geltend machen.