Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Person eine Entschädigung von 200.000 Euro von der Bundesrepublik Deutschland gefordert, weil er wegen des Verdachts der Planung terroristischer Anschläge überwacht worden war. Seine Telekommunikation war aufgezeichnet und seine Post geöffnet und gelesen worden. Diese Maßnahmen hatte das Bundesministerium des Innern angeordnet und die G 10-Kommission hatte sie nachträglich für zulässig erklärt.
Das LG hatte die Klage abgewiesen, während das OLG Hamm der Person eine Entschädigung von immerhin 10.000 Euro zugesprochen hatte. Es hatte argumentiert, dass die Bundesrepublik die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen trage. Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück (Urteil vom 13.02.2025 – III ZR 63/24).
Keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast
Die Feststellungen des OLG belegten nicht, dass ein Amtsträger der Bundesrepublik eine Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten verletzt habe, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Allgemein gelte, dass derjenige, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen Voraussetzungen trägt. Der Überwachte habe diese nicht erfüllen können.
Auch bedinge der hier mit den Maßnahmen verbundene Eingriff in das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Das sieht der BGH jedenfalls dann so, wenn die Maßnahmen – wie vorliegend – von der G 10-Kommission geprüft und für zulässig, notwendig und verhältnismäßig befunden worden sind.
Die Bundesrepublik treffe auch keine sekundäre Darlegungslast zu den tatsächlichen Umständen, die den Maßnahmen zugrunde liegen. Vorliegend stehe der Überwachte zwar außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs, während die Bundesrepublik über alle relevanten Informationen verfüge. Das könne grundsätzlich nach Treu und Glauben eine sekundäre Beweislast entstehen lassen. Der Bundesrepublik seien jedoch mit Blick auf die von ihr geltend gemachten Geheimhaltungsgründe keine weiteren Angaben zumutbar.
Funktionieren der Nachrichtendienste vorrangig
Sie habe, so der BGH, unter Berufung auf die sogenannte Third-Party-Rule und den Quellenschutz hinreichend vorgetragen, dass die Offenlegung weiterer Informationen die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erheblich beeinträchtigen und daher für das Land Nachteile bringen würde. Die "Third-Party-Rule" ist eine allgemein anerkannte Verhaltensregel der internationalen Kooperation im Sicherheits- und Nachrichtendienstbereich, nach der ausgetauschte Informationen ohne Zustimmung des Informationsgebers nicht an Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke verwendet werden dürfen. Durch den Bruch einer solchen Absprache könnte die Funktions- und Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste erheblich beeinträchtigt werden.
Die Maßnahmen der Bundesrepublik unterlagen einer mehrstufigen Kontrolle durch die G 10-Kommission, die sie als zulässig, notwendig und verhältnismäßig eingestuft hatte. Der BGH entschied, dass das überragende Interesse an der Erhaltung der Funktions- und Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste die Unzumutbarkeit weiteren Vortrags rechtfertigt.
Mangels entsprechender Feststellungen des OLG könne gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Überwachte die Amtspflichtwidrigkeit der Maßnahmen hinreichend dargelegt hat. Das OLG muss nun auf der Grundlage der Darlegungs- und Beweislast des Mannes dessen Vortrag zur Amtspflichtwidrigkeit tatrichterlich würdigen.