Stunden reduziert: Schadensersatz nach unrechtmäßigem Führerscheinentzug?
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Amtshaftungsverfahren, weil der Führerschein unberechtigt entzogen wurde, sind nicht so häufig. Ob diese Klage erfolgreich sein wird, weiß man auch nach der Entscheidung des BGH nicht. Immerhin muss das OLG aber in die Beweisaufnahme einsteigen.

Die Führerscheinbehörde entzog einem Mann im August 2019 seinen Motorrad- und Pkw-Führerschein. Bis diese Entscheidung nach einem Rechtsstreit endlich revidiert wurde und er im Februar 2021 wieder fahren durfte, war er notgedrungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gefahren. Statt einer halben Stunde Fahrtzeit, so behauptete er, habe er mit dem ÖPNV anderthalb Stunden gebraucht. Als Beleg fügte er den Ausdruck eines Routenplaners bei, der allerdings die Fahrtzeiten für 2.39 Uhr angab. Außerdem beantragte er zum Nachweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Wegen der längeren Anfahrtszeit habe er seine Arbeitszeit von 40 auf 28 Stunden reduzieren müssen: Wenn er für die Arbeit morgens um 6.00 Uhr das Haus verlasse und erst um 22.00 Uhr wiederkehre, habe er keinerlei Freizeit mehr. Er machte als Schadensersatz die Differenz seines Gehalts in Höhe von rund 32.000 Euro geltend, obwohl er seine Arbeitszeiten nicht wieder aufstockte, nachdem er seinen Führerschein zurückbekommen hatte. Sowohl das LG als auch das OLG München wiesen seine Klage ab. Erst mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (Beschluss vom 25.04.2024 – III ZR 54/23) hatte der Motorradfahrer vorläufig Erfolg.

OLG hat rechtliches Gehör verletzt

Das OLG hat nach Ansicht des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem es das Beweisangebot, ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht berücksichtigte: Das Vorbringen der Verdreifachung der Wegzeit bei Nutzung des ÖPNV war nach Ansicht der Karlsruher Richterinnen und Richter Anlass genug, um in die Beweisaufnahme einzutreten.

Die Behauptung des OLG, der Vortrag sei unsubstanziiert, gehe fehl, so der III. Zivilsenat. Es habe keinerlei weiterer Ergänzung bedurft. Der Ausdruck des Routenplaners für die nächtliche Uhrzeit – die nicht in die Arbeitszeit des Motorradfahrers fiel – sei hierbei unbeachtlich.

Da der Gehörsverstoß entscheidungserheblich war, hob der BGH das Urteil teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

BGH, Beschluss vom 25.04.2024 - III ZR 54/23

Redaktion beck-aktuell, rw, 7. August 2024.