Wirecard-Insolvenzverwalter erstreitet Einsicht in Prüfer-Handakten

Erfolg für den Insolvenzverwalter zweier Wirecard-Gesellschaften: Der BGH verurteilte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dazu, ihm Auskunft über den Inhalt bestimmter Handakten zu erteilen und sie ihn einsehen zu lassen.

Der III. Zivilsenat hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter der Wirecard AG i.L. und der Wirecard Technologies GmbH i.L. weitgehend Anspruch auf Auskunft über den Inhalt sowie Einsicht in Handakten der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat. Dies betrifft die Prüfungen der Jahres- und Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2016 bis 2019 sowie die Unterlagen der forensischen Sonderuntersuchung "Projekt Ring". Auch die Beantwortung bestimmter Fragen zur Prüfung des Konzernabschlusses 2016 der Wirecard AG hat der Senat bejaht (Urteil vom 11.12.2025 – III ZR 438/23).

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war seit 2009 Abschlussprüferin der Wirecard AG und ab 2014 auch der Wirecard Technologies GmbH. Für die Jahre 2014 bis 2018 erteilte sie uneingeschränkte Bestätigungsvermerke. Im September 2016 hatte die Wirecard AG die Prüferin zudem mit der forensischen Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ beauftragt, die Vorwürfe im Zusammenhang mit einer Unternehmensakquisition in Indien klären sollte. Diese Untersuchung wurde 2018 auf Betreiben des Vorstands abgebrochen.

Im März 2017 hatte die Prüferin gegenüber der Wirecard AG angedeutet, dass gebuchte Umsätze nicht hinreichend nachgewiesen seien und eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks drohen könne. Dennoch erteilte sie am 5. April 2017 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Für das Geschäftsjahr 2019 verweigerte sie die Testate. In der Folge scheiterten Finanzierungsverhandlungen, und die Wirecard AG stellte am 25. Juni 2020 Insolvenzantrag; die Wirecard Technologies GmbH folgte am 1. Juli 2020.

Rechtsgrundlage und Argumentation

Die Ansprüche ergeben sich laut BGH aus § 675 Abs. 1, § 666 BGB in Verbindung mit § 80 Abs. 1 InsO. Nach Auffassung des Senats enthalten weder das Wirtschaftsprüferrecht noch das Handels-, Gesellschafts- oder Unionsrecht vorrangige Regelungen, die den Rückgriff auf diese Vorschriften ausschließen. Die von der Beklagten erhobenen Rügen gegen die Anwendbarkeit von § 666 BGB blieben daher ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht hatte die Auskunfts- und Einsichtsrechte eingeschränkt, indem es interne Arbeitspapiere, persönliche Eindrücke und vertrauliche Hintergrundinformationen ausnahm. Der BGH hat diese pauschalen Ausnahmen nicht gebilligt. Zwar könnten solche Dokumente grundsätzlich ausgenommen sein, die Beklagte habe jedoch ihre Darlegungslast hierzu nicht erfüllt.

Die Entscheidung umfasst die Handakten zu den Prüfungen der Abschlüsse der Wirecard AG und der Wirecard Technologies GmbH für die Jahre 2016 bis 2019 sowie die Unterlagen der Sonderuntersuchung "Projekt Ring". Damit erhält der Insolvenzverwalter Zugang zu wesentlichen Dokumenten, die für die Aufarbeitung der Vorgänge wichtig sind.

Für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 hat der Senat die Ansprüche hingegen verneint. Sie seien verjährt. Auch die Klage auf Unterlassung der Vernichtung der Handakten blieb erfolglos, da es an einer konkreten Begehungsgefahr fehle.

BGH, Urteil vom 11.12.2025 - III ZR 438/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 11. Dezember 2025.

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