Wahlleistung: Prinzipiell muss der Chefarzt selber ran

Wer sich die Operation durch den Chefarzt einkauft, soll in der Regel auch dessen Leistung erhalten. Kann stattdessen nach einer Zusatzvereinbarung nach Belieben auch der Oberarzt operieren, kann das Krankenhaus dem BGH zufolge keine Wahlleistung abrechnen.

Eine Frau mit einer hochgradigen Neuroforamenstenose (Verengung der Nervenaustrittskanäle zwischen den Wirbelkörpern der Wirbelsäule) ließ sich im Krankenhaus operieren. Sie vereinbarte eine Behandlung durch den namentlich benannten Chefarzt. In einer "Patientenerklärung zur Vertretung des Wahlarztes" wurde zusätzlich festgelegt, dass das Wahlarzthonorar auch anfallen solle, wenn er durch den Oberarzt vertreten werde. Gründe für die Vertretung sollten nach der Vereinbarung nicht genannt werden müssen.

Am nächsten Tag operierte sie dann auch Oberarzt und das Krankenhaus stellte ihr das erhöhte Honorar in Höhe von rund 3.300 Euro in Rechnung. Gründe für eine Verhinderung des Chefarztes wurden nicht genannt. Da sie sich weigerte, diese Forderung zu begleichen, wurde sie von der Krankenhausbetreiberin verklagt. Während das AG die Klage abwies, gab das LG ihr statt. In der Revision vor dem BGH (Urteil vom 13.03.2025 – III ZR 40/24) hatte die Patientin Erfolg.

Der BGH hielt die getroffene Vereinbarung für nichtig nach § 134 BGB, weil sie gegen § 17 KHEntgG (Krankenhausentgeltgesetz) verstoße. Nach Satz 1 dieser Norm müssten sich Wahlleistungen eindeutig von allgemeinen Krankenhausleistungen unterscheiden. Die Patienten können sich danach – unabhängig vom medizinischen Bedarf – eine Zusatzqualifikation einkaufen. Da aber der Oberarzt weder der gewünschte Operateur war noch dessen (wirksam bestellter) Vertreter war, ist seine Leistung laut den Bundesrichterinnen und -richtern eine bloß allgemeine Krankenhausleistung.

Wahlarztvereinbarung ist nichtig

Der III. Zivilsenat hielt insoweit fest, dass eine Vertretungsregelung, die es erlaube, "dass wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes ausgeführt werden", gegen § 17 Abs. 3 KHEntgG verstoße. Diese Norm solle die Patienten vor überbordenden Preisen schützen: Der ohnehin geschuldete Facharztstandard solle nicht zusätzlich vergütet werden, sondern nur die Arbeit hochqualifizierter Spezialisten des Hauses. Diese Spezialisten müssten ihre Leistungen grundsätzlich selbst und eigenhändig erbringen.

Es sei nur als Ausnahme gedacht, so der Senat, "dass der Wahlarzt im Falle seiner Verhinderung die Kernleistung auf einen Vertreter übertragen" dürfe. Die Vereinbarung hier lege aber keinerlei Bedingungen für eine Übertragung auf den Oberarzt fest. Das Urteil des III. Zivilsenats über die Abrede fiel deutlich aus: "Sie konterkariert den Kerngehalt einer Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen, nämlich die persönliche Leistungserbringung durch den Wahlarzt."

BGH, Urteil vom 13.03.2025 - III ZR 40/24

Redaktion beck-aktuell, rw, 28. März 2025.

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