Für mögliche Impfschäden nach einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus haften nicht die impfenden Ärztinnen und Ärzte. Das hat der BGH in Karlsruhe entschieden. Die Verantwortung für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler treffe grundsätzlich den Staat, urteilte der dritte Zivilsenat in Karlsruhe.
Im Dezember 2021 hatte sich der Mann zum dritten Mal gegen das Corona-Virus impfen lassen. Drei Wochen nach seiner sogenannten Booster-Impfung wurde dem Mann eine Herzerkrankung diagnostiziert.
Er sieht darin einen Impfschaden. Die Impfung sei fehlerhaft verabreicht und er nicht genügend aufgeklärt worden. Durch die Folgen könne er nicht mehr seiner Arbeit nachgehen und sei durch seine körperlichen Beschwerden auch psychisch stark beeinträchtigt. Vor Gericht forderte er unter anderem Schmerzensgeld von mindestens 800.000 Euro von der behandelnden Ärztin.
Ärztin handelte hoheitlich
Schon in den Vorinstanzen hatte der Mann keinen Erfolg. Jetzt hat der BGH auch seine Revision zurückgewiesen (Urteil vom 09.10.2025 – III ZR 180/24).
Die Ärztin habe bei der Verabreichung der Impfung in einer hoheitlichen Funktion und damit haftungsrechtlich als Beamtin gehandelt. Sie hafte daher nicht persönlich. In Betracht käme gemäß Art. 34 S. 1 GG nur eine Amtshaftung des Staates.
Eine Privatperson handele dann hoheitlich, wenn ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung und der hoheitlichen Aufgabe besteht. Die öffentliche Hand müsse dabei in so weitgehendem Maß auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nehmen, dass der Private gleichsam als bloßes "Werkzeug" oder "Erfüllungsgehilfe" des Hoheitsträgers handele. Einen solchen Fall sah der zuständige Senat für Amtshaftung hier gegeben. Die behandelnde Ärztin habe mit der Impfung nicht nur dem individuellen Gesundheitsschutz gedient, sondern auch einen staatlichen Impfanspruch erfüllt.
Nähe zur Eingriffsverwaltung
Die Schutzimpfungen seien ein zentrales Mittel gewesen, um die Corona-Pandemie zu bewältigen. Der darauf gerichtete Anspruch sei ein wesentlicher Bestandteil der staatlichen "Corona-Impfkampagne" gewesen, in die die Leistungserbringer ausdrücklich eingebunden worden seien. Die Erfüllung des staatlichen Impfanspruchs habe nicht nur dem individuellen Gesundheitsschutz, sondern auch der Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge gedient.
Darüber hinaus sieht der BGH – jedenfalls zeitweise – einen engen Bezug des Impfanspruchs zur Eingriffsverwaltung. Zwar habe es keine Impfpflicht gegeben. Die Ablehnung einer Schutzimpfung habe jedoch zu nachteiligen Folgen führen können, wie etwa zum Zeitpunkt der Impfung des hier Betroffenen am 15. Dezember 2021 u.a. in Form bußgeldbewehrter Zugangs- und Kontaktbeschränkungen.
Kausalität nicht geprüft
In dem Verfahren sei es vor allem um die grundsätzliche Klärung der Frage gegangen, wer bei etwaigen Corona-Impfschäden die Haftung übernehme. Ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Mannes tatsächlich auf die Corona-Impfung zurückzuführen sind, wurde in dem Verfahren nicht geklärt. Es sei um die Frage "wer haftet, wenn" gegangen, betonte Richter Ulrich Herrmann in der Verhandlung.


