Ein Mobilfunkanbieter verwendet in seinen AGB eine Klausel, wonach Kunden ihre SIM-Karte nur sperren lassen können, wenn sie ihre Rufnummer und ihr persönliches Passwort nennen. Ein Verbraucherschutz hat gegen diese – und fünf weitere – Klauseln geklagt. Die Klausel sei unzulässig.
Während das LG die Klausel noch durchgewunken hatte, hatte das OLG sie beanstandet. Gegen diese Entscheidung zog der Mobilfunkanbieter vor den BGH und verlor (Urteil vom 23. Oktober 2025 – III ZR 147/24). Das OLG habe die Klausel zurecht als unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB angesehen, entschieden die Karlsruher Richter und Richterinnen. Es führe zu einer unangemessenen Benachteiligung, wenn der Kunde sein Passwort nennen müsse, um seine Karte sperren zu lassen.
Beide Seiten hätten zwar ein berechtigtes Interesse daran, dass sich der Inhaber der SIM-Karte authentifiziert, um einem Missbrauch vorzubeugen. Das Interesse des Kunden, seine Karte zügig und unkompliziert sperren zu lassen, werde durch dieses Erfordernis aber unzumutbar beeinträchtigt.
Angesichts der Vielzahl an Passwörtern, die im Alltag erforderlich seien, könne von den Kunden nicht erwartet werden, auch dieses Passwort auswendig zu kennen oder aufgeschrieben mit sich zu führen. Dem Mobilfunkanbieter sei es allerdings zuzumuten, andere Authentifizierungsmöglichkeiten zuzulassen, die einen vergleichbaren Schutz böten.


