Aus Verbraucherschutzgründen erlaubt das TKG bei Telekommunikationsverträgen nur eine "anfängliche Laufzeit" von höchstens 24 Monaten. Der BGH hat nun klargestellt, dass diese Laufzeit bereits mit dem Vertragsschluss beginnt, nicht erst mit der ersten Bereitstellung der Dienste. Ein DSL-Anbieter durfte seinen Kundinnen und Kunden deshalb nicht anbieten, ihren aktuellen Vertrag "nach Ablauf" für 24 Monate zu verlängern (Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 61/24).
Hintergrund des Urteils ist die Klage eines Verbraucherverbandes gegen den Berliner Mobilfunk- und DSL-Anbieter Primacall. Dieser hatte seinen Kunden angeboten, ihren aktuellen DSL-Vertrag "nach Ablauf" um 24 Monate zu verlängern, wenn das entsprechende Formular jeweils "noch heute" zurückgeschickt würde. Im Gegenzug sollten die Kunden und Kundinnen eine Gutschrift erhalten und weiterhin von dem "günstigen Tarif" profitieren. Die Verbraucherschützer forderten insbesondere die Unterlassung der Klausel: "Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die primacall GmbH, meinen Tarif im Anschluss an meine aktuelle Laufzeit um weitere 24 Monate zu den bisherigen Konditionen zu verlängern."
Das KG gab der Klage statt, wogegen Primacall in Revision ging. Nun hat auch der BGH entschieden, dass Verlängerungen dieser Art nicht erlaubt sind.
24 Monate – auch bei Verlängerungen
Das BGH sah in der Klausel eine unwirksame AGB. Sie sei mit wesentlichen Grundgedanken des § 56 Abs. 1 S. 1 TKG (bis Dezember 2022: § 43b S. 1 TKG) unvereinbar und benachteilige die Primacall-Kunden daher unangemessen. Die TKG-Vorschrift besagt, dass die "anfängliche Laufzeit" von Verbraucherverträgen im Telekommunikationssektor 24 Monate nicht überschreiten darf.
Die Bezeichnung "anfängliche Laufzeit" beziehe sich dabei nicht ausschließlich auf Erstverträge – auch Vertragsverlängerungen seien erfasst. Der III. Zivilsenat verwies dafür auf eine entsprechende Entscheidung des EuGH, der mit dem Zweck der zugrunde liegenden EU-Universaldienstrichtlinie argumentiert hatte. Mit Art. 30 der Richtlinie solle Verbrauchern und Verbraucherinnen der Wechsel zwischen Anbietern erleichtert werden. Vor diesem Hintergrund könne der dortige Begriff der "anfänglichen Mindestvertragslaufzeit" nur so ausgelegt werden, dass sowohl Erst- als auch Folgeverträge erfasst seien. Andernfalls würde der Zweck untergraben, indem Verbrauchern über längere Zeiträume hinweg ihre Entscheidungsmöglichkeiten genommen würden. Das gelte – so der Senat – somit auch für die "anfängliche Laufzeit" im Sinne der TKG-Regelung, die wiederum auf der Richtlinie beruhe.
Kündigung im Zweifel unmöglich
Die Primacall GmbH hatte dagegen angeführt, Kunden und Kundinnen würden durch ihr Angebot nicht unzulässig gebunden, da sie unter Umständen bis zur Verlängerung weiterhin kündigen könnten. Der Verweis auf die "bisherigen Konditionen" sei insofern auch ein Hinweis darauf, dass etwaige Kündigungsrechte bis zur Verlängerung bestehen blieben. Vor dem BGH drang Primacall damit nicht durch. Zwar lasse sich argumentieren, dass dadurch bisherige Kündigungsrechte fortgelten sollten. Andererseits schließe die Vereinbarung einer solchen Befristung in der Regel Kündigungsmöglichkeiten gerade aus. Da beide Interpretationsmöglichkeiten denkbar seien, müsse im Rahmen der AGB-Prüfung die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde gelegt werden. Ein Verbraucher verstehe die Bezugnahme auf die "bisherigen Konditionen" nicht zweifelsfrei so, dass er sich wie zuvor vereinbart vom Vertrag lösen könne.
Ab Vertragsschluss, nicht ab Leistung
Ebenso wenig ließ sich der Senat davon überzeugen, im Rahmen von § 43b S. 1 TKG a.F. bzw. § 56 Abs. 1 S. 1 TKG n.F. würde die Vertragslaufzeit nicht mit Vertragsschluss, sondern mit der vereinbarungsgemäßen Bereitstellung der Leistung beginnen, sodass die erst im Anschluss an den abgelaufenen Erstvertrag einsetzende Mindestlaufzeit der Vertragsverlängerung 24 Monate nicht überschreite.
Teile der Rechtsliteratur und Rechtsprechung würden zwar durchaus auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistung abstellen – begründet mit den "Besonderheiten des Telekommunikationssektors". Konkret sei es Anbietern bei Erstverträgen häufig nämlich nicht möglich, den Startpunkt der Leistung frei zu bestimmen. In Bezug auf Erstverträge ließ der Senat diese Frage offen. Denn jedenfalls bei einer Verlängerung, um die es hier gehe, kämen diese "Besonderheiten" nicht mehr zum Tragen, sodass es nach wie vor maßgeblich auf den Zweck des § 56 TKG ankomme.
Würde man eine Verlängerung "nach Ablauf" des laufenden Vertrages gelten lassen, würde das wiederum die Möglichkeiten zum Anbieterwechsel unzulässig einschränken. Der Senat hielt das vor dem Hintergrund der vorgenannten EuGH-Entscheidung für derart eindeutig, dass sich eine Vorlage an den EuGH erübrige.