Ambulante Versorgung durch Uniklinik: Abrechnung nach GOÄ
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Der III. Zivilsenat des BGH hat zugunsten eines Krebspatienten entschieden, dass ein Universitätsklinikum ambulante Bestrahlungen nicht auf Basis einer Pauschalpreisvereinbarung hätte abrechnen dürfen. Entscheidend sei, dass das Klinikum eine ärztliche Leistung abgerechnet habe, so dass die Gebührenordnung für Ärzte anwendbar sei.

Ein an Prostatakrebs erkrankter Patient unterzog sich einer Bestrahlung mittels "Cyberknife". Dabei handelt es sich um eine neuartige Methode, bei der ein Tumor mittels eines Industrielasers gezielt bestrahlt werden kann. Seine Krankenkasse übernahm die Kosten in Höhe von 10.633 Euro für das Verfahren nicht, worauf das Universitätsklinikum (eine Anstalt des öffentlichen Rechts) ihn hingewiesen hatte. Es wurde eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen. Der Krebskranke forderte das Krankenhaus nach fünf ambulanten Behandlungsterminen aber auf, ihm eine ordnungsgemäße Rechnung nach der GOÄ zu stellen. Das Universitätsklinikum rechnete für die Leistungen des behandelnden – angestellten – Arztes auf Basis der Pauschalvereinbarung ab. Der Mann bezahlte diese Rechnung zunächst, verlangte später sein Geld aber zurück. Damit hatte er bis hin zum BGH im Ergebnis Erfolg.

Der III. Zivilsenat des BGH hält, was bislang umstritten war, die GOÄ auch bei Rechnungen für ambulante Leistungen einer juristischen Person (hier einer Uniklinik) für anwendbar, die für die Leistungen eines angestellten Arztes gestellt werden (Urteil vom 04.04.2024 – III ZR 38/23). Da die Pauschalvereinbarung gegen § 2 Abs. 1 u. Abs. 2 GOÄ (Vereinbarungen über abweichende Gebührenhöhe) verstoße, habe die beklagte Klinik das Honorar nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzuzahlen.

GOÄ gilt auch für Krankenhausträger

Der in § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ setzt den Karlsruher Richterinnen und Richtern zufolge nicht voraus, "dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird". Die GOÄ finde deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, abgeschlossen werde und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig würden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingingen.

Keine Auswirkungen auf das Ergebnis hatte es, dass der ursprüngliche Hauptvorwurf des Patienten – die Klinik hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass andere Kassen die Behandlungen gezahlt hätten –  erfolglos blieb: Eine Pflicht des Arztes, den Patienten über die Möglichkeit eines Wechsels der Krankenkasse wirtschaftlich aufzuklären (§ 630c Abs. 3 Satz 1 BGB), bestehe nicht. Patienten müssten nicht darauf hingewiesen werden, dass sie die Kasse wechseln könnten, um Kosten einer bestimmten Behandlung erstattet zu erhalten. Dies überspanne die Reichweite der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht von Ärzten. 

BGH, Urteil vom 04.04.2024 - III ZR 38/23

Redaktion beck-aktuell, ns, 3. Mai 2024.