Ein Rechtsanwalt beantragte PKH für die Berufung seines Mandanten, der vom LG zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger verurteilt worden war. Dazu reichte er beim OLG einen Schriftsatz mit folgender Formulierung ein: "Prozesskostenhilfe-Antrag und Berufung"…"Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe lege ich (…) gegen das Urteil (…) Berufung ein und beantrage insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO und alsdann [,] die Klage abzuweisen." Zwar bekam er die PKH, legte aber keine Berufung ein.
Nachdem er sich innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht bei Gericht rührte, betrachtete das OLG das Verfahren als abgeschlossen. Seinen Wiedereinsetzungsantrag sowie die von ihm eingelegte Berufung verwarf es als unzulässig. Auch die Rechtsbeschwerde beim BGH scheiterte.
Berufung nicht unbedingt eingelegt
Der für Schadensersatzansprüche zuständige III. Zivilsenat des BGH lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab (Beschluss vom 25.04.2024 – III ZB 4/24). Das Problem: Nach objektiver Auslegung, so die Richterinnen und Richter, habe der Anwalt keine unbedingte Berufung eingelegt. Hätte er dies tun wollen, hätte es des von ihm an den Prozesskostenhilfeantrag anschließenden – eindeutig auf die Zukunft nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezogenen - angekündigten Wiedereinsetzungsantrags nicht bedurft.
Die obersten Zivilrichterinnen und Richter stellten fest: "Da das Berufungsgericht annehmen durfte, dass der anwaltlich vertretene Beklagte die Rechtslage kannte (§ 85 Abs. 2 ZPO), musste es schließlich keinen Hinweis auf die nach Wegfall des in seiner Mittellosigkeit liegenden Hindernisses einzuhaltende, seit Zugang des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses laufende zweiwöchige Frist zur Einlegung der Berufung geben."