GbR pleite: Persönlich haftender Gesellschafter muss Insolvenzkosten tragen

Entgegen der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur muss ein persönlich unbeschränkt haftender Gesellschafter in der Regel für die Kosten des Insolvenzverfahrens seiner Gesellschaft aufkommen. Der BGH sah keinen Grund dafür, vom Grundsatz der persönlichen Haftung abzuweichen.

Ein als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisierter Immobilienfonds "Einkaufs- und Gewerbezentrums A." hatte mehrere Kredite in Millionenhöhe aufgenommen, die er später nicht mehr bedienen konnte. Auf Antrag der Bank wurde über das Fondsvermögen die Insolvenz eröffnet, weil die Bank Forderungen in Höhe von rund acht Millionen Euro geltend machte. Der Insolvenzverwalter verlangte von einer Gesellschafterin unter anderem die Kosten des Insolvenzverfahrens entsprechend ihrer Beteiligungsquote an der GbR. Vor dem Bundesgerichtshof hatte er nun Erfolg. Das Oberlandesgericht muss erneut entscheiden.

Der II. Zivilsenat hat den Streit um die Kosten nach § 54 InsO entgegen der herrschenden Meinung entschieden: Trotz überwiegender Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur, wonach die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Kosten ausscheide, sieht der BGH (Urteil vom 21.11.2023 – II ZR 69/22) im Regelfall keine Begründung hierfür. Die Bundesrichterinnen und -richter gehen von dem allgemeinen Grundsatz im bürgerlichen Recht aus, wonach persönlich haftende Gesellschafter für alle aus ihrem Geschäft entstehenden Verpflichtungen haften, solange sich nichts anderes aus dem Gesetz ergibt. Demnach bedürfe es einer besonderen Rechtfertigung, um die Verfahrenskosten nicht mit in die Haftung einzubeziehen. Eine solche Begründung gebe es nicht, so der BGH.

Zwar gehen die Karlsruher Richterinnen und Richter davon aus, dass die persönliche Haftung nach § 128 HGB im Wege der teleologischen Reduktion beschränkt wird, weil die Verfügungsgewalt über das Vermögen mit Eröffnung der Insolvenz komplett auf den Insolvenzverwalter übertragen wird und dieser auch nicht im Interesse der Gesellschafter, sondern im Interesse der Gläubiger handelt. Der Gesellschafter hafte deshalb – vergleichbar mit einem ausgeschiedenen Gesellschafter für Verbindlichkeiten bis zu seinem Austritt – bis zur Eröffnung der Insolvenz. Diese Grundsätze seien auch übertragbar auf die GbR.

Die Kosten des Insolvenzverfahrens würden von dieser Einschränkung nicht erfasst: Diese sind dem BGH zufolge unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschafter selbst verknüpft und grundsätzlich Ausfluss des Unternehmerrisikos. Die Kosten hätten vermieden werden können, wenn die Gesellschafter selbst für die Deckung der Gläubigerforderungen gesorgt hätten oder den Fonds frühzeitig liquidiert hätten.

BGH, Urteil vom 21.11.2023 - II ZR 69/22

Redaktion beck-aktuell, rw, 7. Dezember 2023.