Auch ohne Senior seriös: Anwaltspartnerschaft darf Phantasienamen wählen

Neue Freiräume bei der Benennung von Partnerschaften: Seit Anfang 2024 muss keiner der Partner mehr im Namen genannt werden. In einer seit Anfang 2021 laufenden Registersache konnte der BGH jetzt einer Rechtsanwaltspartnerschaft weiterhelfen.

Fünf Rechtsanwälte betrieben seit 2010 eine Limited Liability Partnership, die „C. LLP“, mit Sitz in England mit einer Zweigniederlassung in Frankfurt a. M. Nachdem der Brexit näher rückte, gründeten sie 2019 vorsorglich eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) die ins Partnerschaftsregister eingetragen wurde. Als schließlich der Austritt des Vereinigten Königreichs Realität geworden war, übertrugen die Juristen zum Jahreswechsel 2020/2021 das gesamte Geschäft der LLP auf die Partnerschaft, die zunächst den Namen der LLP fortführte. Die neue Bezeichnung sollte dann aber nach ihrem Antrag vom Februar 2021 „C. Rechtsanwälte PartGmbB“ lauten. Im November 2022 wies auch das OLG Frankfurt a. M. den Antrag auf Namensänderung zurück. Nach damaligem Recht hätte der Name zumindest eines Partners im Titel genannt werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt war schon seit mehr als einem Jahr eine neue Fassung von § 2 PartGG beschlossen worden (MoPeG vom 10.8.2021, BGBl. I 2021, 3436), die dies nicht mehr verlangte. Vielleicht auch mit Blick auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 1. Januar 2024 ließ das OLG die Revision zu.

Die Entscheidung des für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenats des BGH erfolgte dann auch erst im neuen Jahr (Beschluss vom 6.2.2024 – II ZB 23/22). Durch den jetzt geltenden § 2 Abs. 1 PartGG sei die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners nicht mehr erforderlich. Vielmehr müsse der Name der Partnerschaft, so die Karlsruher Richterinnen und Richter weiter, nur noch den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten.

„Bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltende Recht anzuwenden.“, betonte der BGH. Dies gelte auch, wenn die Vorinstanz dieses Recht noch nicht berücksichtigen konnte. Unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien führte der BGH aus, dass die Vertrauensbeziehung zwischen Freiberufler und Auftraggeber die Namensnennung nicht erfordere. Die Identifizierung der Partnerschaftsgesellschaft mit dem Namen der Partner habe weitgehend an Bedeutung verloren.

BGH, Beschluss vom 06.02.2024 - II ZB 23/22

Redaktion beck-aktuell, ns, 14. März 2024.