Beauftragt ein Betriebsinhaber einen Dritten mit der Bewerbung seines Produktangebots, haftet er unter Umständen selbst für begangene Wettbewerbsverstöße (§ 8 Abs. 2 UWG). Liefert er etwa Informationen für eine Werbeschaltung über Google Ads, kann er sich nicht damit verteidigen, wegen des Kooperationsvertrags auf die konkrete Gestaltung keinen Einfluss gehabt zu haben. Es liegt in seiner Verantwortung, für die Darstellung aller notwendigen Informationen – hier die ordnungsgemäße Angabe der Energieeffizienzklasse – zu sorgen. Auf die Revision eines Wirtschaftsverbandes hob der BGH damit eine Entscheidung des OLG Bamberg auf (Urteil vom 11.03.2026 – I ZR 28/25).
Wer auf Kleinanzeigen.de nach Produkten sucht, wird über den Suchergebnissen zunächst Werbeanzeigen finden. Ein Klick führt dann auf die Website der Werbetreibenden – in diesem Fall auf die Seite eines Online-Versandhändlers, der unter anderem Unterbaugeschirrspüler und Kühlschränke im Sortiment hatte. Einem Wirtschaftsverband fiel auf, dass die so geschalteten Anzeigen lediglich den kleinen Text-Hinweis "Energie: D" enthielten, obwohl nach Unionsrecht eine grafische Angabe der Energieeffizienzklasse durch einen Pfeil auf einem Spektrum vorgeschrieben ist.
Wer haftet für die Anzeige?
Der Verein klagte vor dem LG Coburg auf Unterlassung der vermeintlich wettbewerbswidrigen Werbung. Der Versandhändler verteidigte sich mit seinem Google Ads-Kooperationsvertrag. Er habe die Werbung auf Kleinanzeigen nicht persönlich geschaltet, sondern Google Ads lediglich die nötigen Informationen bereitgestellt. Wenn Google die Werbeanzeige auf Kleinanzeigen.de nun ohne richtige Effizienzangaben geschaltet habe, könne er dafür kaum in die Haftung genommen werden.
Das LG Coburg sowie auch das zweitinstanzliche OLG Bamberg folgten dieser Argumentation. Google sei in der Tat nicht Beauftragte des Versandhändlers, sodass die Annonce nicht als "Erweiterung seines Geschäftsbetriebs" verstanden werden könne. Dafür bestehe bei der inhaltlichen und grafischen Gestaltung zu viel Spielraum. Auf die Revision des klagenden Vereins entschied der I. Zivilsenat des BGH nun anders.
Google ist "beauftragt"
Der Versandhändler hafte hier zwar nicht wegen einer selbst vorgenommenen unzulässigen Geschäftshandlung (§ 8 Abs. 1 UWG), sehr wohl aber für die durch Google als "Beauftragte" vorgenommene Handlung (§ 8 Abs. 2 UWG). Soweit dieser Zusammenhang durch die Vorinstanzen verneint worden war, hatten diese somit zu kurz gegriffen.
Mit dem Bereitstellen der Informationen an Google Ads habe das Versandhaus den eigenen Geschäftsbetrieb gerade im Sinne einer Beauftragung erweitert. So sei es eigentlich Sache des Versandhauses, das eigene Sortiment zu bewerben – durch den entgeltlichen Kooperationsvertrag habe es diese Aufgabe an Google delegiert. Google werde somit wie eine Werbeagentur tätig und nicht etwa nur im Rahmen eines eigenen Provisionsgeschäfts.
Der inhaltliche bzw. gestalterische Gestaltungsspielraum von Google Ads sei dabei gerade die Besonderheit digitaler Werbung im Internet. Einer Beauftragung im Sinne des UWG stehe das also nicht entgegen. Entscheidend sei, dass Google bei der Gestaltung auf die vom Werbetreibenden bereitgestellten Informationen zurückgreife.
Dass ein Beharren auf der korrekten Darstellung die Kooperation im Vorfeld gefährdet haben soll, ließ der Senat hingegen nicht gelten. Es komme darauf an, welchen Einfluss sich der Händler im Kooperationsvertrag habe sichern können bzw. müssen – nicht darauf, welchen er sich tatsächlich gesichert habe.
Der BGH hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen Ob die fehlerhafte Kennzeichnung auch das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher gemäß § 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG beeinflusse, sei dort noch festzustellen. Fest stehe allerdings, dass die Kennzeichnung in der aktuellen Form nicht genüge. Dabei hätte die grafische Energieeffizienzangabe nicht direkt in der Anzeige stehen müssen – eine als solche erkennbare Verlinkung auf eine Infoseite hätte genügt.


