Eine Versicherungsnehmerin unterschrieb in ihrem Laden einen als "Honorarvereinbarung" deklarierten Auftrag an ihren Versicherungsmakler, ihre "Krankenversicherung (…) nach Möglichkeit günstiger zu gestalten". Nach einer Wechselberatung vermittelte er ihr einige Monate später einen günstigeren monatlichen Tarif (Ausgangstarif 471 Euro, Zieltarif 434 Euro), wofür er ihr eine Vergütung von rund 2.000 Euro berechnete (80% (plus Mehrwertsteuer) der "berechneten Jahresersparnis" unter Einbeziehung eines ebenfalls geringeren Selbstbehalts). Es kam zum Streit, ob er zum Zeitpunkt der Erbringung seiner vertraglichen Leistung bereits Bestandsbetreuer der Frau war und eine dafür gezahlte Provision auch eine Beratung über eine Vertragsänderung abdeckte. Der Makler legte zur Begründung seines Anspruchs AGB 5.2.1 vor, wonach sich die Jahresersparnis "alleine aus der Differenz der monatlichen Beitragsprämien zum Zeitpunkt der policierten Vertragsumstellung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Selbstbehalte" berechnete. Die Versicherte zog – zunächst erfolgreich – vor Gericht und bekam das Honorar – unter Widerruf der Vereinbarung – zurück. Die Revision des Vermittlers war erfolgreich.
Nach Ansicht des I. Zivilsenats des BGH hat das LG der Krankenversicherten zu Unrecht einen Rückzahlungsanspruch infolge ihres Widerrufs der mit dem Vermittler geschlossenen Honorarvereinbarung zugesprochen (Urteil vom 04.04.2024 – I ZR 137/23). Die Frau habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr geleisteten Honorars aus § 357 Abs. 1 BGB. Sie habe die Vereinbarung nicht wirksam nach § 312g BGB widerrufen können. Denn laut § 312 Abs. 6 BGB (Ausnahmevorschrift) sei § 312g BGB nicht auf Versicherungsverträge anzuwenden, ein Widerrufsrecht nicht vorgesehen.
Keine richtlinienkonforme Auslegung der Ausnahmevorschrift
Der BGH sieht zudem keinen Grund "für eine richtlinienkonforme Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 312 Abs. 6 BGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge" nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie RL 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften) sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 (14-tägiges Widerrufsrecht). Der deutsche Gesetzgeber habe sich für eine Umsetzung dieser Vorgaben im Versicherungsvertragsgesetz entschieden, da ihm eine geschlossene Regelung im Versicherungsvertragsrecht sachgerechter erschienen sei.
Der BGH verwies die Sache daher zurück. Das LG müsse prüfen, ob die Versicherte – etwa im Sinn eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses – an die Angaben in der von ihr gegengezeichneten Beratungsdokumentation zu Ausgangstarif (471 Euro) und Zieltarif (434 Euro) gebunden sei und inwieweit sie daher mit ihren Einwänden zur Anspruchsberechnung gehört werden könne. Legte man den Gesamtbeitrag ab 01.01.2019 bei Fortführung des Ausgangstarifs von monatlich 429 Euro zugrunde, hätte sie keine gesicherte Ersparnis erzielt.