"HUQQA" ist kein Markenname

Namen, die lediglich einen Gegenstand bezeichnen, können wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marken eingetragen werden. Der Begriff "Huqqa" ist auch aus Sicht des Bundesgerichtshofs in Deutschland als Bezeichnung für Wasserpfeifen geläufig. Bereits seit 1996 finde er sich in leichter Abwandlung im Duden.

Geläufige Bezeichnung?

Eine Firma hatte 2015 den Begriff "HUQQA" als Wort-Bild-Marke eintragen lassen. Geschützt waren der Betrieb von Clubs und Raucherartikel. Ein Konkurrent griff dies an: Huqqa sei lediglich eine Bezeichnung für eine Wasserpfeife und damit nicht als Marke zu schützen. Dem auf die fehlende Unterscheidungskraft gestützten Löschungsantrag gab das Deutsche Patent- und Markenamt 2020 statt. Das Bundespatentgericht schloss sich dieser Auffassung an: Die Eintragung sei bereits fehlerhaft gewesen, da der Name schon 2015 als Synonym für die Wasserpfeife in Deutschland verwendet worden sei. Damit entfalte die Marke keine Unterscheidungskraft. Die mit angeblichen Gehörsverletzungen und unzureichender Sachaufklärung durch das BPatG begründete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Seit 1996 im Duden

Die Karlsruher Richter waren mit der geleisteten Sachverhaltsaufklärung zufrieden. Das Patentgericht musste sich nicht mit der vom Unternehmen aufgeworfenen Frage auseinandersetzen, ob Huqqa im Indischen gegebenenfalls anders geschrieben werde. Entscheidend sei die Lage in Deutschland. Hier habe es ignoriert, dass nach vorliegenden Handelsregisterauszügen bereits 2013 "Huqqa Bars" betrieben worden seien. Die Schreibweise mit Großbuchstaben oder dem Doppel-Q ändere hieran nichts. Aus Sicht des I. Zivilsenats war es zulässig, eine phonetische Gleichwertigkeit mit anderen kursierenden Bezeichnungen anzunehmen. Der Name „Hukka“ sei entgegen der Behauptung der Firma bereits seit 1996 im Duden zu finden. Dies gelte auch für die Variante "Huka". Geläufig sei ferner die aus dem Englischen übernommene Schreibweise "Hookah".

BGH, Beschluss vom 21.04.2022 - I ZB 39/21

Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 20. Juni 2022.