Hohe Teilungskosten beim Versorgungsausgleich

Gegen eine pauschale Bemessung der Teilungskosten im Versorgungsausgleich bestehen im Rahmen einer Mischkalkulation auch bei größeren Beträgen keine grundsätzlichen Bedenken. Der Versorgungsträger muss dann allerdings nachweisen, dass er sich beim Kostenabzug vom Ehezeitanteil nicht bereichert. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung für hohe Teilungskosten bestätigt.

Versorgungsträger verlangt vollständige Berücksichtigung der Teilungskosten

Die Volkswagen AG verlangte die vollständige Berücksichtigung der von ihr angesetzten Teilungskosten für eine Anwartschaft. In der Ehezeit von 2004 bis 2014 hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Mann zusätzlich ein betriebliches Anrecht bei seinem Arbeitgeber. Dieser gab den Ehezeitanteil in seiner Auskunft mit einem Kapitalwert von 157.000 Euro an und schlug bei Teilungskosten von 4.284 Euro einen Ausgleichswert von 76.000 Euro vor. Der Erhebung lag die Teilungsordnung der Volkswagen AG zugrunde, wonach bei interner Teilung Teilungskosten von 3% des Kapitalwerts des Ehezeitanteils, höchstens jedoch 4.284 Euro, zu veranschlagen und vom Ehezeitanteil in Abzug zu bringen sind. Das Amtsgericht Burgwedel hatte die Ehe 2018 rechtskräftig geschieden und zulasten des betrieblichen Anrechts des Ehemanns Teilungskosten von 500 Euro angesetzt. Das Oberlandesgericht Celle gab der Beschwerde nur teilweise statt, weil die Teilungskosten auf 1.260 Euro zu begrenzen seien. Dagegen wehrte sich der Konzern erfolgreich mit der Rechtsbeschwerde.

BGH: Kostenumlage darf nicht zu einer Bereicherung führen

Dem XII. Zivilsenat zufolge bestehen gegen den pauschalierten Kostenansatz auch bei einem 500 Euro deutlich übersteigenden Höchstbetrag (hier: 4.284 Euro) keine grundsätzlichen Bedenken. Dazu müsse der Versorgungsträger aber darlegen können, dass innerhalb seiner Mischkalkulation der Kostenabzug lediglich zu einer vollständigen Umlage der Kosten, nicht aber zu einer zusätzlichen Einnahmequelle und damit zu einer Bereicherung führe. Aus Sicht der Karlsruher Richter übersteigen bei umfangreichen Anwartschaften die angesetzten Kosten tatsächlich den Aufwand. Mit Blick auf die vom Gesetzgeber zugelassene Pauschalierung aus Vereinfachungsgründen bestehe aber keine Notwendigkeit – wie hier vom OLG angedacht – für große Anwartschaften zu einer aufwandsbezogenen Berechnung überzugehen.  Bei der Verwaltung einer betrieblichen Direktzusage, bestehe – anders als bei einem versicherungsförmigen Versorgungssystem – nicht die Möglichkeit, laufende Verwaltungskosten aus einem vorhandenen Deckungskapital zu entnehmen. Insofern verursache die interne Teilung einer Direktzusage für die betroffenen Versorgungsträger Zusatzkosten, für die ein Höchstbetrag von 500 Euro bei der Kostenpauschalierung in sehr vielen Fällen nicht ausreiche und die eine Querfinanzierung erforderten.

BGH, Beschluss vom 10.02.2021 - XII ZB 284/19

Redaktion beck-aktuell, 14. April 2021.