Streit um Anzahlung und Vergütung einer Hochzeits-Fotografin
Die Kläger beauftragten die Beklagte als Fotografin für ihre Hochzeit im Sommer 2020 und zahlten ihr eine Anzahlung von 1.231,70 Euro bei einer insgesamt vereinbarten Vergütung von 2.463,70 Euro. Nachdem die Feier pandemiebedingt um ein Jahr verschoben werden musste, teilten die Kläger der Beklagten mit, für den neuen Termin einen anderen Fotografen beauftragen zu wollen, der am vorherigen Termin verhindert gewesen war. Daraufhin forderte die Beklagte ein weiteres Honorar von 551,45 Euro, was die Kläger ablehnten. Diese verlangten vielmehr die Rückzahlung der bereits überwiesenen 1.231,70 Euro und erklärten wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage den "Rücktritt von dem vorstehend bezeichneten Vertrag beziehungsweise dessen Kündigung". Die Klage blieb in allen Instanzen erfolgslos.
Leistungserbringung war Fotografin nicht unmöglich
Auch nach Ansicht des BGH haben die Kläger keinen Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung wegen Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung der Beklagten. Dieser sei es trotz der zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier geltenden pandemiebedingten landesrechtlichen Vorgaben möglich gewesen, fotografische Leistungen für eine kirchliche Hochzeit und eine Hochzeitsfeier zu erbringen. Das betreffende Landesrecht habe Hochzeiten und die Erbringung von Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten erlaubt. Soweit die Kläger die Hochzeit und die Feier wegen der nicht einzuhaltenden Abstände von mindestens 1,5 Metern nicht im geplanten Umfang durchführen konnten, führe das zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Kein Rücktrittsrecht wegen Störung der Geschäftsgrundlage oder ergänzender Vertragsauslegung
Der Rückzahlungsanspruch folge auch nicht aus einem Rücktrittsrecht der Kläger wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage oder einer ergänzenden Vertragsauslegung, so der BGH weiter. Die ergänzende Vertragsauslegung, die Vorrang vor den Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage habe, ergebe, dass die pandemiebedingte Verlegung der Hochzeit keinen Umstand darstellt, der die Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigte. Der Umstand, dass die Kläger nach Absage des vereinbarten Termins nur aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen, einen anderen Fotografen bevorzugten, sei nach Treu und Glauben unter redlichen Vertragspartnern unerheblich und deshalb im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen.
"Freie" Kündigung steht Vergütungsanspruch der Fotografin nicht entgegen
Den von den Klägern erklärten "Rücktritt" beziehungsweise die "Kündigung" des Vertrags habe das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als freie Kündigung des Vertrags (§ 648 Satz 1 BGB) ausgelegt und darauf aufbauend einen Vergütungsanspruch der Beklagten aus § 648 Satz 2 BGB in Höhe von 2.099 Euro festgestellt. Dementsprechend bestehe, so der BGH, nicht nur kein Rückzahlungsanspruch der Kläger in Höhe von 1.231,70 Euro, sondern sei auch die negative Feststellungsklage der Kläger dahingehend, eine weitere Vergütung von 551,45 Euro nicht zu schulden, unbegründet.