Streit um Angaben zur Herstellergarantie
In dem Fall hat ein Verkäufer von Schweizer Offiziersmessern einen Konkurrenten verklagt, weil er dessen Informationen zur Garantie für unzureichend hielt. Der Händler hatte auf eine Produktinformation des Herstellers verlinkt, ohne genauere Angaben zu der darin enthaltenen Garantie zu machen. 2018 hatte der Kläger mit seiner Forderung nach Unterlassung vor dem LG Bochum verloren und in der Berufung vor dem OLG Hamm ein Jahr später gewonnen. Der BGH schaltete nach einer ersten Verhandlung des Falls den EuGH ein.
EuGH: Nur wer mit Herstellergarantie wirbt, muss umfassend informieren
Dieser entschied vor wenigen Monaten, dass eine Informationspflicht nur besteht, wenn Kunden im Hinblick auf ihre Entscheidung über einen Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse daran haben, vom Unternehmer Informationen über die Herstellergarantie zu erhalten. Das sei vor allem dann der Fall, wenn die Herstellergarantie ein zentrales Verkaufs- oder Werbeargument sei. Für den konkreten Sachverhalt befand der EuGH zugleich, dass es hier nicht so sei - die Garantie werde in dem Angebot des Unternehmens nur beiläufig erwähnt. Die Anwältinnen und Anwälte beider Seiten folgten nun vor dem BGH dieser Argumentation. Auch wenn das bedeute, dass der Verbraucherschutz gerade bei jenen Verbrauchern zu kurz komme, die sich intensiv informieren wollen, sagte Rechtsanwalt Axel Rinkler.