BGH entscheidet Anfang November über Herstellergarantie bei Taschenmessern

Händler von Taschenmessern müssen im Internet voraussichtlich keine umfassenden Angaben zur Herstellergarantie machen. Entscheidend ist, ob der Unternehmer die Herstellergarantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Bei einer Verhandlung am Bundesgerichtshof zeichnete sich ab, dass der erste Zivilsenat einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs folgen wird. Der BGH will seine Entscheidung am 10.11.2022 verkünden.

Streit um Angaben zur Herstellergarantie

In dem Fall hat ein Verkäufer von Schweizer Offiziersmessern einen Konkurrenten verklagt, weil er dessen Informationen zur Garantie für unzureichend hielt. Der Händler hatte auf eine Produktinformation des Herstellers verlinkt, ohne genauere Angaben zu der darin enthaltenen Garantie zu machen. 2018 hatte der Kläger mit seiner Forderung nach Unterlassung vor dem LG Bochum verloren und in der Berufung vor dem OLG Hamm ein Jahr später gewonnen. Der BGH schaltete nach einer ersten Verhandlung des Falls den EuGH ein.

EuGH: Nur wer mit Herstellergarantie wirbt, muss umfassend informieren

Dieser entschied vor wenigen Monaten, dass eine Informationspflicht nur besteht, wenn Kunden im Hinblick auf ihre Entscheidung über einen Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse daran haben, vom Unternehmer Informationen über die Herstellergarantie zu erhalten. Das sei vor allem dann der Fall, wenn die Herstellergarantie ein zentrales Verkaufs- oder Werbeargument sei. Für den konkreten Sachverhalt befand der EuGH zugleich, dass es hier nicht so sei - die Garantie werde in dem Angebot des Unternehmens nur beiläufig erwähnt. Die Anwältinnen und Anwälte beider Seiten folgten nun vor dem BGH dieser Argumentation. Auch wenn das bedeute, dass der Verbraucherschutz gerade bei jenen Verbrauchern zu kurz komme, die sich intensiv informieren wollen, sagte Rechtsanwalt Axel Rinkler.

Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 30. September 2022 (dpa).