BGH hebt Verurteilung ehemaliger AfD-Vorsitzender Petry wegen fahrlässigen Falscheids auf

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung der ehemaligen AfD-Vorsitzenden Frauke Petry wegen fahrlässigen Falscheids aufgehoben. Dies geht aus einem Beschluss vom 14.04.2020 hervor. Das Landgericht Dresden hatte Petry nach § 161 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihr wurde vorgeworfen, im Wahlprüfungsverfahren um die Wahl zum Sächsischen Landtag 2014 falsch ausgesagt zu haben. Mit der Aufhebung des Urteils hat der BGH die Angeklagte freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO), da weitergehende, einen Schuldspruch tragende Feststellungen durch ein neues Tatgericht auszuschließen seien. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen (Az.: 5 StR 424/19).

LG: Petry durfte als Zeugin vernommen und vereidigt werden

Nach den Feststellungen des LG nahm die Angeklagte als Vorsitzende der AfD-Fraktion an der mündlichen Verhandlung vor dem Sächsischen Wahlprüfungsausschuss teil, der nach Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl zum Sächsischen Landtag 2014 zusammengetreten war. Im Laufe des Wahlprüfungsverfahrens wurde sie als Zeugin vernommen und anschließend vereidigt. Hierbei sei ihr bewusst gewesen, dass sie mehrere Fragen nicht oder nur eingeschränkt aus ihrer Erinnerung heraus beantwortet hatte und es ihr möglich gewesen wäre, ihre Antworten zu korrigieren. Das LG ist bei seiner rechtlichen Bewertung davon ausgegangen, die Angeklagte sei zwar Beteiligte des Wahlprüfungsverfahrens gewesen, habe als solche aber auch als Zeugin vernommen und vereidigt werden können.

BGH: Petry von Zeugenrolle ausgeschlossen

Der BGH hat die Verurteilung auf die Revision der Angeklagten aufgehoben und sie freigesprochen. Nach seiner Auffassung hat sich die Angeklagte nicht wegen fahrlässigen Falscheids strafbar gemacht, da sie als Vertreterin der am Wahlprüfungsverfahren beteiligten AfD-Fraktion von der Zeugenrolle ausgeschlossen gewesen sei. Das Sächsische Wahlprüfungsgesetz sehe zwar eine Vereidigung von Zeugen durch den Wahlprüfungsausschuss vor, lasse bei den nach § 7 des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes am Verfahren Beteiligten aber keine Vernehmung als Zeugen zu. Könnten Beteiligte – wie hier die AfD-Landtagsfraktion – nur durch Vertreter handeln, nähmen diese die für die Beteiligten geltenden Rechte und Pflichten wahr. Sei die Stellung der Beteiligten selbst mit der Zeugenrolle unvereinbar, gelte dies auch für ihre im Wahlprüfungsverfahren handelnden Vertreter. Da die eidliche Zeugenvernehmung der Angeklagten unzulässig war, habe sie den objektiven Tatbestand des Falscheids nicht verwirklicht.

BGH, Beschluss vom 14.04.2020 - 5 StR 424/19

Redaktion beck-aktuell, 6. Mai 2020.

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