BGH hebt Urteil wegen doppelten Frauenmordes und Leichenzerstückelung teilweise auf

Im Fall des Leipziger Doppelmordes an zwei Frauen mit anschließender Zerstückelung der Leichen ist die Verurteilung des Angeklagten teilweise aufgehoben worden. Die Feststellungen könnten die Schuldsprüche nicht gänzlich tragen, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30.08.2018 (Az.:5 StR 411/18). Der Täter muss aber trotzdem lebenslang ins Gefängnis.

Angeklagter erwürgte zwei Frauen und zerstückelte die Leichen

Das Landgericht Leipzig hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen und Störung der Totenruhe in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der voll schuldfähige Angeklagte in seiner Wohnung im April 2016 eine 43-jährige und im November 2016 eine 40-jährige Frau. Die Leichen zerteilte er und beseitigte sie im Leipziger Stadtgebiet. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die erste Tötung heimtückisch und die zweite Tat aus niedrigen Beweggründen begangen worden ist. Es hat deshalb jeweils lebenslange Freiheitsstrafen verhängt. Die Störungen der Totenruhe hat es mit Freiheitsstrafen von einem Jahr sanktioniert.

BGH bestätigt nur einen der Mordschuldsprüche

Der Bundesgerichtshof hat das landgerichtliche Urteil auf die Revision des Angeklagten teilweise aufgehoben, und den Fall an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen. Die Schuldsprüche gegen den Angeklagten wegen des zweiten Mordes und wegen der beiden Störungen der Totenruhe würden nicht durch die Feststellungen getragen. Im Übrigen habe das Urteil aber Bestand. Der Angeklagte ist danach schon jetzt rechtskräftig wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

BGH, Beschluss vom 30.08.2018 - 5 StR 411/18

Redaktion beck-aktuell, 11. September 2018.

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