Darlehensgeber zahlten in "Kooperationskasse" ein
Das LG hatte den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte stand in Wittenberg einer sektenähnlich strukturierten Gemeinschaft vor, deren Mitglieder in einem eigenen autarken Staat, dem "Königreich Deutschland", mit dem Angeklagten als "Staatsoberhaupt" leben wollten. Zur Finanzierung seines Ziels warb er in den Jahren 2010 bis 2013 über eine "Kooperationskasse" von 492 Unterstützern dieser Idee Darlehen in einem Gesamtumfang von mehr als 2,4 Millionen Euro ein. Gegenstand der Verurteilung sind Einzahlungen von 38 Darlehensgebern in den Jahren 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt etwa 1,47 Millionen Euro in die vom Angeklagten als "Vorstand" eines "Vereins" geführte "Kooperationskasse". Die Darlehensgeber erhielten "Sparbücher", in denen Ein- und Auszahlungen verbucht wurden; eine Verzinsung der Guthaben war nicht vorgesehen. Mit dem Geld wollten die Unterstützer "gemeinnützige Projekte" der Gemeinschaft und diese selbst fördern.
Verwendung nicht zurückgezahlter Beträge unklar
Nach einer Intervention der Bundesbank und des Bundesamts für Finanzdienstleistungsaufsicht beinhalteten die Darlehensverträge ab 2009 Klauseln, wonach die Darlehensgeber im Fall der Insolvenz der Gemeinschaft eine Rückzahlung ihrer Darlehen nur nach den anderen Gläubigern der Gemeinschaft beanspruchen konnten. Außerhalb der Insolvenz sollte ihnen ein Rückzahlungsanspruch lediglich dann zustehen, wenn das Vermögen der Gemeinschaft ihre sonstigen Verbindlichkeiten überstieg (sogenannte qualifizierte Nachrangabreden). In den 38 Fällen erhielten die Darlehensgeber von der "Kooperationskasse" rund 500.000 Euro zurück. Aufzeichnungen über die Verwendung der übrigen Gelder wurden nicht erstellt. Dass sie zweckwidrig und nicht für Projekte der Gemeinschaft eingesetzt wurden, stellte das LG nicht fest.
BGH: Untreue nicht ausreichend begründet
Der BGH hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der 38 Darlehensgeber moniert der BGH, dass diese nicht hinreichend begründet sei. Aus den Urteilsgründen ergebe sich schon nicht, dass der Angeklagte gegenüber den Darlehensnehmern auch mit Blick auf die Zweckbestimmung der Einzahlungen eine für die Erfüllung des Tatbestands erforderliche herausgehobene Vermögensbetreuungspflicht hatte.
Unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften nicht genügend aufgeklärt
Ein unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften im Sinne der §§ 32, 54 KWG habe das LG ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei belegt, so der BGH weiter. Das LG habe sich bei seiner Wertung, die mit den Darlehensgebern zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz vereinbarten formularmäßigen Nachrangabreden seien für diese überraschend und deshalb unwirksam gewesen, weder mit der Vertragsgestaltung, noch mit dem Gang der Vertragsverhandlungen, noch mit der besonderen Interessenlage der Darlehensgeber auseinandergesetzt.