BGH hebt Un­treue-Ur­teil gegen "König von Deutsch­land" auf

Der Straf­pro­zess gegen den der Reichs­bür­ger­sze­ne zu­ge­rech­ne­ten "König von Deutsch­land", Peter Fit­zek, den das Land­ge­richt Halle wegen Un­treue und un­er­laub­ten Be­trei­bens von Bank­ge­schäf­ten zu einer Haft­stra­fe ver­ur­teilt hatte, muss neu auf­ge­rollt wer­den. Der Bun­des­ge­richts­hof hat die Ver­ur­tei­lung mit Be­schluss vom 26.03.2018 auf­ge­ho­ben (Az.: 4 StR 408/17).

Dar­le­hens­ge­ber zahl­ten in "Ko­ope­ra­ti­ons­kas­se" ein

Das LG hatte den An­ge­klag­ten wegen Un­treue in Tat­ein­heit mit un­er­laub­tem Be­trei­ben von Bank­ge­schäf­ten zu einer Frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren und acht Mo­na­ten ver­ur­teilt. Der An­ge­klag­te stand in Wit­ten­berg einer sek­ten­ähn­lich struk­tu­rier­ten Ge­mein­schaft vor, deren Mit­glie­der in einem ei­ge­nen aut­ar­ken Staat, dem "Kö­nig­reich Deutsch­land", mit dem An­ge­klag­ten als "Staats­ober­haupt" leben woll­ten. Zur Fi­nan­zie­rung sei­nes Ziels warb er in den Jah­ren 2010 bis 2013 über eine "Ko­ope­ra­ti­ons­kas­se" von 492 Un­ter­stüt­zern die­ser Idee Dar­le­hen in einem Ge­samt­um­fang von mehr als 2,4 Mil­lio­nen Euro ein. Ge­gen­stand der Ver­ur­tei­lung sind Ein­zah­lun­gen von 38 Dar­le­hens­ge­bern in den Jah­ren 2011 und 2012 in Höhe von ins­ge­samt etwa 1,47 Mil­lio­nen Euro in die vom An­ge­klag­ten als "Vor­stand" eines "Ver­eins" ge­führ­te "Ko­ope­ra­ti­ons­kas­se". Die Dar­le­hens­ge­ber er­hiel­ten "Spar­bü­cher", in denen Ein- und Aus­zah­lun­gen ver­bucht wur­den; eine Ver­zin­sung der Gut­ha­ben war nicht vor­ge­se­hen. Mit dem Geld woll­ten die Un­ter­stüt­zer "ge­mein­nüt­zi­ge Pro­jek­te" der Ge­mein­schaft und diese selbst för­dern.

Ver­wen­dung nicht zu­rück­ge­zahl­ter Be­trä­ge un­klar

Nach einer In­ter­ven­ti­on der Bun­des­bank und des Bun­des­amts für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht be­inhal­te­ten die Dar­le­hens­ver­trä­ge ab 2009 Klau­seln, wo­nach die Dar­le­hens­ge­ber im Fall der In­sol­venz der Ge­mein­schaft eine Rück­zah­lung ihrer Dar­le­hen nur nach den an­de­ren Gläu­bi­gern der Ge­mein­schaft be­an­spru­chen konn­ten. Au­ßer­halb der In­sol­venz soll­te ihnen ein Rück­zah­lungs­an­spruch le­dig­lich dann zu­ste­hen, wenn das Ver­mö­gen der Ge­mein­schaft ihre sons­ti­gen Ver­bind­lich­kei­ten über­stieg (so­ge­nann­te qua­li­fi­zier­te Nach­ran­gab­re­den). In den 38 Fäl­len er­hiel­ten die Dar­le­hens­ge­ber von der "Ko­ope­ra­ti­ons­kas­se" rund 500.000 Euro zu­rück. Auf­zeich­nun­gen über die Ver­wen­dung der üb­ri­gen Gel­der wur­den nicht er­stellt. Dass sie zweck­wid­rig und nicht für Pro­jek­te der Ge­mein­schaft ein­ge­setzt wur­den, stell­te das LG nicht fest.

BGH: Un­treue nicht aus­rei­chend be­grün­det

Der BGH hat das Ur­teil auf die Re­vi­si­on des An­ge­klag­ten in vol­lem Um­fang auf­ge­ho­ben und die Sache an das LG zu­rück­ver­wie­sen. Hin­sicht­lich der Ver­ur­tei­lung wegen Un­treue zum Nach­teil der 38 Dar­le­hens­ge­ber mo­niert der BGH, dass diese nicht hin­rei­chend be­grün­det sei. Aus den Ur­teils­grün­den er­ge­be sich schon nicht, dass der An­ge­klag­te ge­gen­über den Dar­le­hens­neh­mern auch mit Blick auf die Zweck­be­stim­mung der Ein­zah­lun­gen eine für die Er­fül­lung des Tat­be­stands er­for­der­li­che her­aus­ge­ho­be­ne Ver­mö­gens­be­treu­ungs­pflicht hatte.

Un­er­laub­tes Be­trei­ben von Bank­ge­schäf­ten nicht ge­nü­gend auf­ge­klärt

Ein un­er­laub­tes Be­trei­ben von Bank­ge­schäf­ten im Sinne der §§ 32, 54 KWG habe das LG eben­falls nicht rechts­feh­ler­frei be­legt, so der BGH wei­ter. Das LG habe sich bei sei­ner Wer­tung, die mit den Dar­le­hens­ge­bern zur Ver­mei­dung eines Ver­sto­ßes gegen das Kre­dit­we­sen­ge­setz ver­ein­bar­ten for­mu­lar­mä­ßi­gen Nach­ran­gab­re­den seien für diese über­ra­schend und des­halb un­wirk­sam ge­we­sen, weder mit der Ver­trags­ge­stal­tung, noch mit dem Gang der Ver­trags­ver­hand­lun­gen, noch mit der be­son­de­ren In­ter­es­sen­la­ge der Dar­le­hens­ge­ber aus­ein­an­der­ge­setzt.

BGH, Beschluss vom 26.03.2018 - 4 StR 408/17

Redaktion beck-aktuell, 9. April 2018.

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