Großvater und Großmutter getötet
Das Landgericht Wuppertal hatte den Angeklagten P. von dem Vorwurf des gemeinschaftlich mit dem Angeklagten S. begangenen zweifachen Mordes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den Angeklagten S. hatte es dagegen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Nach den Feststellungen des LG tötete S. am 19.03.2017 im Wohnhaus seiner Großeltern zunächst im Laufe eines Streitgesprächs seinen Großvater und anschließend seine Großmutter, um die zum Nachteil seines Großvaters begangene Tat zu verdecken. Davon, dass P., der sich zur Tatzeit am Tatort aufhielt, an den Taten von S. beteiligt war, hatte sich die Strafkammer nicht zu überzeugen vermocht. Sie hatte es nicht als erwiesen angesehen, dass P. sich im Hinblick auf eine etwaige Tatbeteiligung zum Wohnhaus der Großeltern von S. begeben hatte. Der Angeklagte S. hatte mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.
Keine Rechtsfehler zum Nachteil des Enkels
Die Überprüfung des Urteils durch den Dritten Strafsenat des BGH hat nach Mitteilung des Gerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des S. ergeben. Das Verfahren vor dem LG sei beanstandungsfrei geführt worden. Die Verurteilung des Angeklagten S. ist damit rechtskräftig.
LG Düsseldorf muss über Angeklagten P. neu entscheiden
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten P. hatte dagegen Erfolg. Die Strafkammer sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Gunsten von Annahmen ausgegangen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben habe, erläuterte der BGH. Die Sache bedürfe deshalb, soweit es die Tatbeteiligung von P. betrifft, neuer Verhandlung und Entscheidung. Der BGH hat das Verfahren zu diesem Zweck an eine Strafkammer des LG Düsseldorf zurückverwiesen.