BGH vermisst Prüfung mehrerer Straftatbestände in Urteil wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen 14-Jährigen

Der Fünfte Stafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil gegen vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen wegen sexuellen Missbrauchs eines widerstandsunfähigen 14-jährigen Mädchens in den Strafaussprüchen aufgehoben. Es seien mehrere Strafftatbestände nicht geprüft worden, rügten die Leipziger Richter (Urteil vom 12.07.2017, Az.: 5 StR 134/17).

LG verhängte Jugendstrafen und eine vierjährige Freiheitsstrafe

Das Landgericht Hamburg hatte im Oktober 2016 vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person bzw. Beihilfe hierzu und gefährlicher Körperverletzung bzw. unterlassener Hilfeleistung verurteilt und gegen die Jugendlichen zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen, gegen den erwachsenen Täter eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt (BeckRS 2016, 18465).

Sexuelle Handlungen gefilmt

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die vier angeklagten, teilweise alkoholisierten jungen Männer im Rahmen der Geburtstagsfeier eines der Angeklagten an einem stark alkoholisierten und deshalb widerstandsunfähigen 14 Jahre alten Mädchen sexuelle Handlungen vor. Mehrere von ihnen sowie eine mitangeklagte Jugendliche filmten das Missbrauchsgeschehen mit ihren Mobiltelefonen. Anschließend verbrachten drei der Angeklagten das kaum bekleidete Mädchen in den Hinterhof des Mehrfamilienhauses, wo sie es bei einer Temperatur von etwa 0° C liegen ließen. Ein Bewohner des Hauses wurde schließlich auf das schreiende Opfer aufmerksam und verständigte die Polizei.

BGH rügt: Mehrere Straftatbestände nicht geprüft

Gegen dieses Urteil haben drei Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zulasten aller Angeklagten Revisionen eingelegt, einer der Angeklagten hat seine Revision zurückgenommen. Der BGH hat die Revisionen der Angeklagten verworfen und das Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft weitgehend aufgehoben. Die Leipziger Richter beanstandeten, dass das Landgericht mehrere naheliegende Straftatbestände nicht geprüft habe, insbesondere die "Aussetzung" gemäß § 221 StGB und das Herstellen jugendpornographischer Schriften nach § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dies habe die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche zur Folge. Das Geschehen muss jetzt auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen zum Tatgeschehen neu geprüft und die Strafen müssen anschließend erneut zugemessen werden.

BGH, Urteil vom 12.07.2017 - 5 StR 134/17

Redaktion beck-aktuell, 13. Juli 2017.

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