Halterhaftung: Brand eines abgestellten Pkws

Der Halter haftet, wenn sein abgestelltes Fahrzeug Ursache eines Brandes ist. Dabei ist es unerheblich, ob das Kfz zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch fahrbereit ist. Im Fall eines schwer beschädigten Unfallwagens soll das OLG Köln nach dem Willen des Bundesgerichtshofs nun die Entstehung des Feuers aufklären.

Auto gerät in Lagerhalle in Brand

Ein Gebäudeversicherer machte gegen den Haftpflichtversicherer eines Pkw Regressforderungen aus übergegangenem Recht nach einem Brandschaden geltend. Die versicherte Lagerhalle beherbergte ein Abschleppunternehmen. Auftragsgemäß stellte die Firma ein schwer beschädigtes und nicht mehr fahrbereites Unfallauto in der Halle ab und bewegte es nicht mehr. Drei Tage später brannte es in den Räumen – aus Sicht der Gebäudeversicherung Folge eines technischen Defekts des Fahrzeugs. Hierfür sollte die Versicherung des Kfz einstehen: Der Brandschaden sei von einer "Betriebseinrichtung" des Autos ausgegangen und habe überdies in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem schweren Verkehrsunfall im öffentlichen Straßenverkehr gestanden. Das LG Köln wies die Klage ab. Die Berufung hatte vor dem OLG Köln keinen Erfolg: Eine Schadensersatzpflicht scheitere jedenfalls daran, dass der Schaden nicht bei Betrieb des versicherten Wagens entstanden sei.

BGH: Ursächlicher Zusammenhang entscheidend

Die Revision der Sachversicherung vor dem BGH hatte am 20.10.2020 Erfolg: Er verwies die Sache an das OLG Köln zur Ursachenklärung zurück. Aus seiner Sicht reicht die Begründung des Berufungsgerichts für die Ablehnung des Anspruchs aus § 7 Abs. 1 StVG (in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG) nicht aus. Hier könne der Schaden "bei … Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entstanden sein. Dem VI. Zivilsenat zufolge ist dies bereits dann der Fall, wenn sich die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei wertender Betrachtung der Schaden durch das Gefährt (mit)geprägt worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr komme es maßgeblich darauf an, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Bauteil des Kfz stehe. Dabei mache es rechtlich keinen Unterschied, ob das Feuer unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt entstanden sei. Die von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur hiergegen erhobenen Einwände wies der Senat zurück.

Betriebsbereitschaft des Pkw kein entscheidender Faktor

Laut BGH steht einer Haftung auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Schadensfalls der Pkw schwer beschädigt sowie nicht mehr betriebsbereit war und nicht feststand, ob er wieder im Straßenverkehr eingesetzt werden könnte. Auch unter diesen Umständen habe es sich (noch) um ein Kraftfahrzeug im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG gehandelt.

BGH, Urteil vom 20.10.2020 - VI ZR 319/18

Redaktion beck-aktuell, 11. Dezember 2020.