Auch Rückwärtsfahren mit Anhänger gilt als "Ziehen"
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Der BGH hat in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ein "Ziehen" im Sinn des § 19 StVG ist. Somit erfasse die Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen jede Bewegung des Anhängers durch das Zugfahrzeug unabhängig von der Fahrtrichtung.

 

Ob der Anhänger beim konkreten Geschehen gezogen oder zum Beispiel während eines Rangiervorganges geschoben werde, sei nicht relevant, befand der BGH. Entscheidend sei allein seine abstrakte Bestimmung, prinzipiell an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden (Urteil vom 14.11.2023 - VI ZR 98/23). Bezüglich der Anhängerhaftung sei in der alten Fassung des StVG davon die Rede gewesen, dass der Anhänger "dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden". Nach der Gesetzesbegründung habe die Ersetzung der Wörter "mitgeführt zu werden" durch "gezogen zu werden" nur sprachliche Gründe gehabt. "Eine inhaltliche Änderung sollte damit ausdrücklich nicht verbunden sein", so der BGH.

Der VI. Zivilsenat folgte damit einer Entscheidung des Landgerichts Hannover (Urteil vom 24.02.2023 - 17 S 26/22) und wies die Revision einer Versicherung zurück. Diese hatte nach einem Unfall eines bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit einem bei einer anderen Versicherung haftpflichtversicherten Anhänger verlangt, dass die andere Versicherung die Hälfte der Kosten von insgesamt 930 Euro übernimmt. Der BGH verneinte – wie bereits die Vorinstanz – einen solchen Anspruch. Dem Gesetz zufolge ist in der Regel der Halter des Zugfahrzeugs verpflichtet. Ausnahmen gelten demnach nur, wenn der Anhänger zum Beispiel im Einzelfall aufgrund einer außergewöhnlichen Beschaffenheit wie Überlänge, Überbreite oder als Schwertransporter eine besondere Gefahr darstellt oder einen technischen Defekt hat.

BGH, Urteil vom 14.11.2023 - VI ZR 98/23

Redaktion beck-aktuell, gk, 2. Januar 2024 (dpa).