Haftungserleichterung bei Schockschäden nach Verletzung nahestehender Personen
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Die Geltendmachung von Schadensersatz für psychische Beeinträchtigungen aufgrund der Verletzung eines nahen Angehörigen setzt nur noch eine medizinisch fassbare Erkrankung voraus. Der Bundesgerichtshof verlangt damit in Abkehr zu früherer Rechtsprechung nicht mehr, dass der Betroffene stärker beeinträchtigt wurde, als es bei Tod oder Verletzung eines nahestehenden Menschen typischerweise zu erwarten gewesen wäre.

Sorge um Tochter

Ein Vater verlangte Schadensersatz für von ihm erlittene psychische Beeinträchtigungen. Hintergrund war der sexuelle Missbrauch seiner Tochter im Alter von fünf und sechs Jahren durch einen Dritten. Während der Ermittlungen und des anschließenden Gerichtsverfahrens – das zur Verurteilung des Täters führte – habe er sich ausschließlich mit dem Schicksal seines Kindes beschäftigen können und sei für mehr als ein Jahr arbeitsunfähig gewesen. Das Landgericht Lüneburg sprach dem Mann ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro zu, nachdem ein Sachverständiger bei ihm eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) festgestellt hatte. Das OLG Celle bestätigte die Entscheidung: Der Vater sei psychisch erkrankt gewesen und von der Straftat schwerer getroffen worden, als dies bei einem Angehörigen typischerweise zu erwarten gewesen wäre. Die Revision des Täters führte zur Aufhebung des Urteils.

Erleichterung für Angehörige

Die Karlsruher Richter hatten Bedenken bezüglich der konkreten Berechnung des Schmerzensgelds. Es sei fehlerhaft gewesen, psychische Vorbelastungen des Vaters bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen. Primär nutzte der BGH die Entscheidung allerdings, um die Haftung für sogenannte Schockschäden auszudehnen. Bislang hätten die Angehörigen nachweisen müssen, dass sie nicht nur eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erlitten hätten, sondern zusätzlich die Folgen schwerer gewesen seien, als bei einer ähnlichen Schreckensnachricht üblicherweise zu erwarten gewesen wäre (so noch BGHZ 222, 125 = NJW 2019, 2387). Letztere Einschränkung der Haftung beseitigte der VI. Zivilsenat: Stehe fest, dass das Geschehen bei der nahestehenden Person eine pathologisch fassbare psychische Störung verursacht habe, liege unabhängig vom Schweregrad eine Gesundheitsverletzung vor.

BGH, Urteil vom 06.12.2022 - VI ZR 168/21

Redaktion beck-aktuell, 10. Januar 2023.

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