Haftung von VW auch nach Software-Update bei Gebrauchtwagen
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Ein Automobilhersteller haftet gegenüber dem Käufer eines abgasmanipulierten Dieselfahrzeugs auch dann, wenn er an dem Auto ein Software-Update hat durchführen lassen. Daran ändert sich laut Bundesgerichtshof nichts, sofern es sich um einen Gebrauchtwagenkauf handelt. Potenzielle Kunden seien gezielt getäuscht worden, um weitere Entwicklungskosten einsparen zu können.

Schaden trotz Software-Updates?

Ein Autokäufer verlangte von der VW AG Schadenersatz aus § 826 BGB wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Er hatte einen gebrauchten Golf mit Dieselmotor im Juni 2015 für 12.600 Euro bei einem Autohaus gekauft. In dem Wagen war "Schummelsoftware" eingebaut. Das vom Kraftfahrtbundesamt genehmigte Softwareupdate wurde beim klägerischen Gefährt aufgespielt. Sowohl beim Landgericht Bad Kreuznach als auch beim Oberlandesgericht Koblenz stieß seine Klage auf Ablehnung: Als einziger Beweggrund für die Manipulation komme eine Kostensenkung in Betracht; dieser spiele aber nur beim erstmaligen Inverkehrbringen eines Neuwagens eine Rolle. Beim Golffahrer liege daher kein Schaden vor, da dieser durch das Aufspielen des Updates entfallen sei und die Betriebsuntersagung nicht mehr drohe. Das sah der BGH anders – dort hatte die Revision Erfolg.

Bewusste Täuschung der Kunden

Aus Sicht des BGH ist das Verhalten der Herstellerin dem Käufer gegenüber als objektiv sittenwidrig nach § 826 BGB anzusehen, da sie ihn getäuscht hat. Sie habe den Mangel ganz gezielt und vorsätzlich herbeigeführt, um sich dadurch einen Vorteil zulasten potenzieller Erwerber und damit auch des Klägers zu verschaffen. So habe sie weitere Entwicklungskosten einsparen können oder aber die Unfähigkeit der Entwickler, einen Motor ohne unzulässige Abschalteinrichtung zu marktgerechten Preisen herzustellen, verschleiern wollen. Dem VI. Zivilsenat zufolge ändert der Umstand, dass der Besitzer des Golfs das Fahrzeug als Gebrauchtwagen gekauft hat, daran nichts. Der geltend gemachte Schaden falle nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck des § 826 BGB. Der BGH verwies die Sache daher an das OLG zurück.

BGH, Urteil vom 27.07.2021 - VI ZR 365/20

Redaktion beck-aktuell, 8. September 2021.