Der Gründer und Rädelsführer der antisemitischen Partei erhielt mit fünf Jahren Haft die höchste Strafe. Er hatte unter dem erfundenen Namen "Goyim Partei" sowie für zahlreiche vermeintliche nationale Untergruppen - etwa die "Goyim Partei Deutschland" – auf der russischen Social-Media-Plattform vk.com extrem antisemitische, rassistische und den Nationalsozialismus verherrlichende Beiträge veröffentlicht. Für die Partei habe er ein hakenkreuzähnliches Logo verwendet. Die Seiten waren öffentlich zugänglich und stark besucht.
Kriminelle Vereinigung auch bei ausschließlicher Internet-Kommunikation möglich
Der BGH hat das OLG-Urteil im Großen und Ganzen bestätigt. Lediglich die Anzahl der Taten wurde reduziert und die Schuldsprüche entsprechend geändert. Ansonsten habe die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Das OLG habe die "Goyim"-Bewegung insbesondere zu Recht als kriminelle Vereinigung im Sinn des § 129 Abs. 1, 2 StGB eingeordnet. Die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift könnten auch dann erfüllt sein, wenn die Beteiligten lediglich über das Internet miteinander kommunizieren, so der BGH.
Antisemitische Ziele in Manifest niedergeschrieben
Die beiden Haupttäter waren im niederländischen Heerlen und in Berlin festgenommen worden. Der dritte Mann, dessen zwei Jahre Haft zur Bewährung ausgesetzt wurden, stammt aus Duisburg.
Die Männer wollten antisemitischen Hass schüren, zu Gewalt gegen Juden anstacheln und Juden weltweit vernichten. Diese Ziele hatten sie sogar in einem Manifest niedergeschrieben.