Haftstrafen für Cyberbunker-Bande bestätigt

Im Verfahren gegen die Betreiber des "Cyberbunker" hat der BGH die vom LG Trier verhängten Haftstrafen bestätigt. Über das hochgesicherte Rechen- und Datenverarbeitungszentrum in einer früheren NATO-Bunkeranlage im rheinland-pfälzischen Traben-Trarbach waren Zigtausende Straftaten abgewickelt worden.

Die Betreiber, sieben Männer und eine Frau, vermieteten Serverkapazitäten und warben damit, jeden Inhalt außer Kinderpornographie und Terrorismus zu hosten. Sie sicherten zu, als "Bulletproof-Hoster" die Inhalte vor staatlichem Zugriff zu schützen. Über die Server liefen etwa Drogendeals, Datenhehlerei, Computerangriffe und Falschgeldgeschäfte. Im Herbst 2019 hob die Polizei den Cyberbunker aus.

Das Landgericht Trier verurteilte die Betreiber wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr auf Bewährung und mehreren Jahren. Die höchste Strafe erhielt der Kopf der Gruppe mit fünf Jahren und neun Monaten. Außerdem ordnete es die Einziehung von Taterträgen an.

Keine Beihilfe zu Taten der Servernutzer

In der mündlichen Verhandlung im August sprach einiges dafür, dass der Fall jedenfalls in Teilen neu aufgerollt werden würde. Der Bundesgerichtshof hat das LG-Urteil aber nun im Großen und Ganzen bestätigt.

Die Staatsanwaltschaft wollte mit ihrer Revision vor allem weiter eine Verurteilung der Betreiber auch wegen Beihilfe zu den Taten erreichen, die die Servernutzer begangen hatten. Damit scheiterte sie. Der BGH sieht – wie zuvor das LG – keinen Beihilfevorsatz. Die Betreiber hätten von den Taten nicht hinreichend konkret gewusst.

Die Schuldsprüche präzisierte der BGH noch: Die Betreiber seien jeweils der "mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung" schuldig. Die Revisionen der Betreiber hatten nur einen geringen Erfolg, soweit der BGH den Einziehungsbetrag bei einem von ihnen etwas reduzierte. Nur über die Einziehung von Ausstattungsgegenständen des Cyberbunker muss das LG nun noch einmal verhandeln.

BGH, Beschluss vom 12.09.2023 - 3 StR 306/22

Redaktion beck-aktuell, hs, 12. September 2023.