BGH hält sich ver­län­gern­de Mak­ler­ver­trä­ge ten­den­zi­ell für zu­läs­sig

Mak­ler­ver­trä­ge, die sich ohne Kün­di­gung au­to­ma­tisch ver­län­gern, sind wohl grund­sätz­lich zu­läs­sig. Der Kunde muss aber auf einen Blick er­ken­nen kön­nen, auf wel­che Kon­di­tio­nen er sich ein­lässt. Das zeich­ne­te sich am 30.01.2020 in einer Ver­hand­lung des Bun­des­ge­richts­hofs in Karls­ru­he ab. Das Ur­teil wird vor­aus­sicht­lich in den nächs­ten Wo­chen ver­kün­det (Az.: I ZR 40/19).

Re­ge­lung der Kreis­spar­kas­se Waib­lin­gen mög­li­cher­wei­se zu un­durch­sich­tig

Blei­ben die Rich­ter bei ihrer Ein­schät­zung, dürf­te die Kreis­spar­kas­se Waib­lin­gen von einer Kun­din ver­geb­lich Scha­den­er­satz for­dern. Die Frau hatte die Spar­kas­se be­auf­tragt, ihre Woh­nung zu ver­kau­fen. Der Auf­trag war auf sechs Mo­na­te be­fris­tet, soll­te sich aber ohne Kün­di­gung immer wie­der um drei Mo­na­te ver­län­gern. Die Frau kün­dig­te nicht, ver­kauf­te die Woh­nung am Ende aber über einen an­de­ren Mak­ler. Die Rich­ter schei­nen die Klau­sel in­halt­lich noch für zu­läs­sig zu hal­ten. Al­ler­dings stand nur ein Teil der Re­ge­lun­gen im Ver­trag und der Rest in einer An­la­ge. Das könn­te zu un­durch­sich­tig ge­we­sen sein.

Redaktion beck-aktuell, 30. Januar 2020 (dpa).

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