Autohaus verkauft geleastes Fahrzeug
Die Klägerin, eine Gesellschaft italienischen Rechts, die Fahrzeuge in Italien vertreibt, kaufte im März 2019 unter Einschaltung eines Vermittlers ein Fahrzeug von einem Autohaus, bei dem das Fahrzeug stand. Eigentümerin des Fahrzeugs war die Beklagte, die es an das Autohaus verleast hatte und die auch im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II ist. Nach Zahlung des Kaufpreises von 30.800 Euro holte der Vermittler das Auto bei dem Autohaus ab und brachte es zu der Klägerin nach Italien. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Vermittler eine hochwertige Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt wurde, in der das Autohaus als Halter eingetragen war.
Käuferin und Eigentümerin machen wechselseitig Herausgabeansprüche geltend
Das LG hat die auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten die Klägerin verurteilt, das Fahrzeug herauszugeben. Das OLG hat umgekehrt entschieden und die Beklagte verurteilt, die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Klägerin herauszugeben. Die Widerklage hat es abgewiesen. Der BGH hat die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten nun zurückgewiesen: Die Klägerin könne von der Beklagten die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen, da sie das Fahrzeug gutgläubig erworben habe und somit Eigentümerin des Fahrzeugs geworden sei. Insofern sei die auf die Herausgabe des Fahrzeugs gerichtete Widerklage der Beklagten unbegründet.
Erwerber trägt sekundäre Darlegungslast, bisheriger Eigentümer trägt Beweislast
Einbehalt der Bescheinigung steht Gutgläubigkeit nicht entgegen
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit dem Vortrag zu der Vorlage einer hochwertigen Fälschung ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt und die Beklagte habe den Beweis für die fehlende Gutgläubigkeit der Klägerin nicht geführt, sei nicht zu beanstanden. Das gelte insbesondere für die Auffassung, der gute Glaube der Klägerin sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Autohaus dem Vermittler die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht ausgehändigt habe. Das Berufungsgericht sehe einen plausiblen Grund für den Einbehalt der Bescheinigung darin, dass - wie in dem Kaufvertrag vereinbart - auf diese Weise sichergestellt werden sollte, dass die Klägerin die Gelangensbestätigung übersendet, mit der bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Umsatzsteuerfreiheit nachgewiesen werden kann. Das halte der eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle stand.