Notarieller Grundstücksvertrag und nicht beurkundeter baurechtlicher Vertrag
Eine Gemeinde kaufte ein Grundstück. Sie schloss diesen Vertrag unter der Bedingung, dass ein Bebauungsplan und ein Durchführungsvertrag zur Erschließung und Vermessung in dem Plangebiet "rechtskräftig" werden würde. Den Kaufvertrag, der diese aufschiebende Bedingung enthielt, ließen die Parteien notariell beurkunden. Der Durchführungsvertrag selbst war nicht Inhalt des Vertrags und wurde auch nicht beurkundet. Nachdem die Bedingungen erfüllt worden waren, übertrug der Verkäufer einen Teil der streitgegenständlichen Grundstücke auf einen Dritten, der als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Die Gemeinde verlangte die Herausgabe und Übereignung des Grundstücks. Das Landgericht Aachen und das Oberlandesgericht Köln wiesen die Klage ab. Die Gemeinde verfolgte ihren Anspruch vor dem Bundesgerichtshof weiter - vorerst mit Erfolg.
Rechtliche Einheit zwischen den Verträgen?
Der V. Zivilsenat hob den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur weiteren Klärung zurück: Der Durchführungsvertrag wäre - wie vom OLG angenommen - formnichtig nach § 125 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn zwischen ihm und dem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bestünde, so der BGH. Dann sei die vereinbarte Bedingung nicht eingetreten. Ob die beiden Teile nun ein einheitliches beurkundungsbedürftiges Rechtsgeschäft bildeten, hänge von dem Willen der Vertragsparteien ab: Sollten die Verträge miteinander "stehen und fallen" oder ging es nur um das Zustandekommen des Durchführungsvertrags an sich? Der äußerlich getrennte Abschluss der Verträge und die rechtstechnische Verknüpfung durch die aufschiebende Bedingung seien nur Indizien für die Vorstellung der Parteien darüber.
Zehnjährige Verjährung auf Besitzverschaffung anwendbar
Ansprüche auf Übereignung von Grundstücken verjähren gemäß § 196 BGB nach zehn Jahren. Wann aber der Anspruch auf die Herausgabe des Grundstücks verjährt, ist laut den Karlsruher Richtern umstritten. Nach ihrer Ansicht ist § 196 BGB entsprechend auch für die Besitzverschaffung anzuwenden, um in den Fällen wie hier - gleichzeitige Forderung von Übereignung und Herausgabe - eine einheitliche Verjährung zu verwirklichen. Es entspreche nicht der Vorstellung des Gesetzgebers, Wertungswidersprüche zu schaffen.