Ein Mann wollte ein Grundstück auf jeden Fall in seiner Familie halten. Deshalb schenkte er es seinem Sohn nur unter Auflagen: In der Vereinbarung aus dem Jahr 1995 verpflichtete sich der Beschenkte unter bestimmten Bedingungen (so z.B. Konkurs) zur Rückübertragung beziehungsweise zur Übertragung an seine Kinder. In einem Nachtrag von 2003, der Sohn hatte mittlerweile neu geheiratet, wurde ausdrücklich die Verpflichtung aufgenommen, das Grundstück spätestens bei seinem Tod an seine beiden Kinder aus erster Ehe hälftig weiter zu verschenken. 2008 wurde auch ein weiteres Kind aus zweiter Ehe gleichberechtigt in den Vertrag aufgenommen. Bis zu seinem Tod hatte der Sohn den Kindern das Grundstück nicht geschenkt, so dass diese und die Ehefrau Erben wurden.
Das LG und auch das OLG München gingen davon aus, dass den drei Enkeln das Grundstück je zu einem Drittel zustünde. Der BGH hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück.
Weiterschenkungsauflage zulässig
Dabei ging der X. Zivilsenat (Versäumnisurteil vom 28.11.2023 – X ZR 11/21) ebenfalls davon aus, dass die Auflage als solche wirksam vereinbart werden kann. Sie verstoße nicht gegen das Verbot des § 2302 BGB (Testierfreiheit): Es handele sich hierbei um ein Geschäft unter Lebenden, weil der Erblasser sich verpflichtet habe, das Haus bis zu seinem Tod an seine Kinder zu übereignen. Diese hätten ausdrücklich einen eigenen direkten Anspruch erhalten.
Daran ändere sich nichts, wenn der Erblasser – wie hier – seine Pflicht nicht erfüllt habe, und seine Erben nun die Auflage nach den §§ 1922, 1967 BGB als Nachlassverbindlichkeit treffe. Auch die Klausel, wonach nur die ihn überlebenden Kinder bedacht werden sollten, macht die Schenkung dem BGH zufolge nicht nach § 2301 Abs. 1 BGB nichtig, weil eine solche Beschränkung der Testierfreiheit ausdrücklich erlaubt sei.
Die Karlsruher Richterinnen und Richter waren allerdings mit der Auslegung der notariellen Vereinbarung von 1995 durch das OLG nicht einverstanden. Dieses hatte die erst 2003 und 2008 ausdrücklich vereinbarte unbedingte Weitergabe an die Kinder bereits in den Ursprungsvertrag hineingelesen. Dadurch blieb ungeklärt, ob der Sohn die Nachtragsvereinbarungen ohne Rücksicht auf seine Ehefrau überhaupt hätte schließen dürfen.