Eigentümer kann keine "echte Löschung" von Zwangseintragungen im Grundbuch verlangen

Auch nachdem eine rechtmäßige Zwangseintragung im Grundbuch gelöscht wurde, hat ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Anlage neuer Grundbuchblätter. Dies entschied der BGH unter Verweis das Interesse an der Funktionsfähigkeit des Grundbuchs.

Eine Eigentümerin mehrerer Wohnungen ließ die in den jeweiligen Wohnungsgrundbüchern eingetragenen Vermerke über eine Zwangsversteigerung, ein Verfügungsverbot und eine sie betreffende Insolvenzeröffnung löschen. Dies geschah - wie üblich - durch "Rötung" der Zwangseintragungen und Anfügung eines entsprechenden Vermerks. Da die Eigentümerin Nachteile durch die Sichtbarkeit der alten Eintragungen befürchtete, verlangte sie eine "echte Löschung" durch Anlage neuer Grundbuchblätter. Nachdem das Grundbuchamt den Antrag ablehnte und auch die dagegen gerichtete Beschwerde erfolglos war, legte die Eigentümerin Rechtsbeschwerde ein.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr auch die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 21.09.2023 – V ZB 17/22). Die Eigentümerin habe keinen grundbuchrechtlichen Anspruch auf vollständige Entfernung der Eintragungen beziehungsweise auf Anlage neuer Grundbuchblätter. Die Zugänglichkeit der Daten für Dritte berühre zwar das grundrechtlich informationelle Selbstbestimmungsrecht. Der Eingriff sei jedoch verhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Funktionsfähigkeit des Grundbuchs, das zuverlässig Auskunft über die gegenwärtigen und vergangenen Rechtsverhältnisse an dem Grundstück geben müsse. Es wäre nicht praktikabel, wenn bei jeder gelöschten Zwangseintragung auf Antrag ein neues Grundbuchblatt angelegt und das alte Grundbuchblatt geschlossen werden müsste.

Der damit verbundene Arbeitsaufwand führte bei der Vielzahl derartiger Löschungsvorgänge zu einer empfindlichen Störung der Funktionsfähigkeit der Grundbuchämter. Dem stünde kein erheblicher Nutzen für den betroffenen Eigentümer gegenüber, weil bei Darlegung eines berechtigten Interesses auch in das geschlossene Grundbuchblatt Einsicht genommen werden könnte.

BGH, Beschluss vom 21.09.2023 - V ZB 17/22

Redaktion beck-aktuell, ak, 7. Dezember 2023.