BGH: Grünes Licht für Terrorprozess gegen Franco A.

Anders als der Generalbundesanwalt hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Fall des rechtsextremen Bundeswehrsoldaten Franco A. keinen hinreichenden Verdacht für die Vorbereitung eines Anschlags gesehen und ein dahingehendes Strafverfahren nicht eröffnet. Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts hat der Dritte BGH-Strafsenat einer Mitteilung vom 20.11.2019 zufolge dessen Anklage wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und anderer Delikte gegen Franco A. zugelassen und das Hauptverfahren vor dem OLG eröffnet (Beschluss vom 22.08.2019, Az.: StB 17/18).

Vorwurf: Franco A. wollte als Syrer getarnt Anschläge verüben

Laut BGH wird dem Angeklagten Franco A. vom Generalbundesanwalt zur Last gelegt, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben. Er soll den Plan gefasst haben, einen Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens vorzunehmen. Bei dem geplanten Anschlag habe der Angeklagte den Verdacht in Richtung der in Deutschland erfassten Asylbewerber lenken wollen. Zu diesem Zweck habe er sich eine Tarnidentität als syrischer Flüchtling zugelegt. Außerdem sei er im Besitz von weiteren Waffen gewesen.

OLG hatte Hauptverfahren an LG abgegeben

Das Oberlandesgericht hatte die Anklage nur teilweise zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Darmstadt eröffnet. Den hinreichenden Verdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat hatte es verneint, weil der Angeklagte zu einer solchen Tat nicht fest entschlossen gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass er sie über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht begangen habe, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.

BGH lässt Terrorprozess zu

Nach der Entscheidung des Dritten BGH-Strafsenats, der zu einem Teil des Verteidigungsvorbringens Nachermittlungen in Auftrag gegeben hatte, die nahezu ein Jahr in Anspruch genommen haben, kann der vom Oberlandesgericht als maßgeblich betrachtete zeitliche Ablauf die im Übrigen gegen den Angeklagten sprechenden Indizien nicht in einem Maße entkräften, dass der hinreichende Tatverdacht entfiele. Dabei könne offen bleiben, ob der Angeklagte tatsächlich unter einer Legende handeln wollte. Das Oberlandesgericht werde in dieser Sache deshalb nunmehr eine Hauptverhandlung anzuberaumen und durchzuführen haben.

BGH, Beschluss vom 22.08.2019 - StB 17/18

Redaktion beck-aktuell, 21. November 2019.

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