Goldton des "Lindt-Goldhasen" genießt Markenschutz
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Der Goldton des seit Jahrzehnten bekannten und millionenfach verkauften "Lindt-Goldhasen" genießt Markenschutz. Die Farbe habe innerhalb der beteiligten Verkehrskreise markenrechtliche Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt, entschied der Bundesgerichtshof am 29.07.2021. Nun müsse das Berufungsgericht prüfen, ob die Benutzungsmarke durch die Konkurrenzhasen verletzt worden ist.

Lindt & Sprüngli pocht auf Markenschutz für Goldton des "Lindt-Goldhasen"

Der Markenrechtsstreit betrifft die Klage von Gesellschaften des Schokoladenunternehmens Lindt & Sprüngli, die seit 1952 den bekannten "Lindt-Goldhasen" in goldener Folie und seit 1994 im aktuellen Goldton anbieten. Der Marktanteil des "Lindt-Goldhasen" betrug bei den Schokoladenosterhasen in Deutschland im Jahr 2017 über 40%. Umfragen zufolge hat der Goldton des Produkts einen durchschlagenden Wiedererkennungswert. Die Klägerinnen wenden sich gegen das Inverkehrbringen eines ebenfalls goldenen Osterhasen durch die Beklagte. Sie sind der Auffassung, sie seien Inhaberinnen einer Benutzungsmarke an dem Goldton des "Lindt-Goldhasen", die von der Beklagten verletzt werde, und verlangen Unterlassung und Feststellungen zur Schadensersatzpflicht der Beklagten.

BGH: Goldton des Lindt-Goldhasen markenrechtlich geschützt

Das Oberlandesgericht hatte die Klage noch abgewiesen. Die Klägerinnen seien nicht Markeninhaberinnen am goldenen Farbton des "Lindt-Goldhasen". Der Farbton habe für die Ware Schokoladenhasen keine Verkehrsgeltung erlangt. Der BGH hat nun der Revision der Klägerinnen stattgegeben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerinnen hätten nachgewiesen, dass der Goldton des Lindt-Goldhasen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise im Sinn von § 4 Nr. 2 MarkenG als Marke Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt habe. Nach der vorgelegten Verkehrsbefragung betrage der Zuordnungsgrad des für die Folie des "Lindt-Goldhasen" verwendeten goldenen Farbtons im Zusammenhang mit Schokoladenhasen zum Unternehmen der Klägerinnen 70% und übersteige damit die erforderliche Schwelle von 50% deutlich.

Marke besitzt unabhängig eines Herkunftshinweises Verkehrsgeltung

Der Erwerb von Verkehrsgeltung setze nicht voraus, dass das Farbzeichen als "Hausfarbe" für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens verwendet werde. Ebenso wenig komme es darauf an, ob der Verkehr dann, wenn der Goldton für andere Schokoladenhasen als den bekannten Lindt-Goldhasen verwendet würde, darin einen Herkunftshinweis auf die Klägerinnen sähe. Das sei eine Frage der Verwechslungsgefahr, die sich erst im Rahmen der Prüfung einer Verletzung der Farbmarke stelle.

Berufungsgericht muss noch Markenverletzung prüfen

Gegen eine Verkehrsgeltung des Goldtons spreche schließlich nicht, dass er zusammen mit ebenfalls verkehrsbekannten Gestaltungselementen des "Lindt-Goldhasen" (sitzender Hase, rotes Halsband mit goldenem Glöckchen, Bemalung und Aufschrift "Lindt GOLDHASE") eingesetzt werde. Entscheidend sei, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Verwendung dieses Goldtons für Schokoladenhasen auch dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen Gestaltungselementen verwendet werde. Das Berufungsgericht müsse nun prüfen, ob die Beklagte die Benutzungsmarke der Klägerinnen an dem Goldton des "Lindt-Goldhasen" durch den Vertrieb ihrer in goldfarbener Folie verpackten Schokoladenhasen verletzt habe.

BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 139/20

Redaktion beck-aktuell, 29. Juli 2021.