GmbH verlangt Gutschrift von ihrer Bank
Eine GmbH verlangte von ihrer Bank wegen einer gefälschten Faxanweisung die Gutschrift von 1.463.000 Euro. Dabei handelte es sich um die Hälfte des durch einen Betrug entstandenen Schadens. Anfang Dezember 2015 hatte das Kreditinstitut Zahlungsvorgänge auf Grundlage zweier Faxanweisungen ausgeführt. Diese trugen die Unterschrift der Leiterin der Finanzbuchhaltung und den elektronisch erzeugten Namenszug des Geschäftsführers. Die Firma teilte mit, der Buchhaltungschefin seien "eine unmittelbar bevorstehende Unternehmensakquisition" und ein E-Mail-Verkehr mit dem Geschäftsführer vorgespiegelt worden. Sie hatte die angeblich von ihrem Vorgesetzten stammende Anweisung ausgedruckt, selbst unterschrieben und der Bank übermittelt. Diese überwies einen Betrag von 2.927.000 Euro auf ein Konto in Hongkong.
Faxanweisungen waren vereinbart
Für Lohn- und Gehaltszahlungen hatte die Firma Faxanweisungen zur Autorisierung von Zahlungsanweisungen genutzt. Im Juni 2010 hatte sie eine von der Bank vorformulierte "Haftungsfreistellungserklärung für Faxanweisungen" abgegeben - unterzeichnet vom Geschäftsführer und der Leiterin ihrer Finanzbuchhaltung. Eine Klausel wies auf das Sicherheitsrisiko einer solchen Faxanweisung hin - grundsätzlich könne "nicht ersehen werden, ob eine darin enthaltene Anweisung oder ein dann erhaltener Auftrag [...] gefälscht ist". Vereinbart war zudem, dass kein Mitarbeiter Aufträge allein autorisieren durfte.
OLG: Girovertragliche Pflicht verletzt
Das LG Aachen wies die Klage ab. Die Berufung hatte vor dem OLG Köln keinen Erfolg: Die Bank habe einen Anspruch aus § 675v Abs. 2 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1, 278 BGB, den sie der Firma nach § 242 BGB entgegenhalten könne. Die Leiterin habe zurechenbar die bei der Ausführung von Überweisungsaufträgen bestehende girovertragliche Pflicht verletzt, die Gefahr einer Fälschung oder Verfälschung so weit wie möglich auszuschalten.
BGH: Bedingung für die Nutzung des Fax-Verfahrens vorsätzlich verletzt
Dies sah der BGH im Ergebnis genauso und wies die Revision zurück. Der allgemeine Anspruch aus § 280 BGB sei zwar durch die Spezialregel aus § 675v BGB a.F. gesperrt. Dem XI. Zivilsenat zufolge sind aber die Voraussetzungen des § 675v Abs. 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 242 BGB erfüllt. Die Finanzchefin habe als Erfüllungsgehilfin der Firma nach § 278 BGB eine Bedingung für die Nutzung des Verfahrens der "Zahlungsanweisungen per Fax" verletzt. Die Übermittlung ohne Gegenzeichnung durch den Geschäftsführer war aus Sicht der Richter ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Sicherheitsregeln. Bei einer Abwägung des Verhaltens nach § 254 BGB hafte die Firma allein.