Glaubhaftmachung im Wiedereinsetzungsantrag

Wer vergisst, seinem Wiedereinsetzungsantrag die eidesstattlichen Versicherungen beizufügen, auf die man sich im Antrag stützt, sollte sie zeitnah nachreichen. Der Bundesgerichtshof wies jetzt eine Rechtsbeschwerde ab, die die Berücksichtigung von Mitteln der Glaubhaftmachungen forderte, die trotz Hinweises erst nach Ablehnung der Wiedereinsetzung beim Gericht eingegangen waren. Die Wiedereinsetzung begründende Tatsachen seien unbedingt glaubhaft zu machen. 

Eidesstattliche Versicherungen nicht mitgeschickt

Eine Beklagte hatte gegen ein Urteil des Landgericht Verden fristgerecht Berufung eingelegt, die Berufungsbegründungsfrist einmal verlängern lassen und dann die Frist um einen Tag verpasst. Im Wiedereinsetzungsantrag trug sie vor, sie habe die Begründung am Tag des Fristablaufs versehentlich an das LG versendet. Sie bot die "informatorische" Befragung ihrer Prozessbevollmächtigten und je eine eidesstattliche Versicherung der Anwältin und zwei derer Mitarbeiter an, fügte dem Schriftsatz aber keine entsprechenden Anlagen bei. Das Oberlandesgericht Celle wies sie auf das Fehlen hin und wartete einen Monat vergeblich, bis es den Antrag und die Berufung abwies. Auch die Rechtsbeschwerde – mit den nachgereichten Anlagen – vor dem BGH hatte keinen Erfolg.

Ohne Glaubhaftmachung keine Wiedereinsetzung

Der BGH bestätigte die Ansicht des OLG, dass die Wiedereinsetzung nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen verlangt. Mittel der Glaubhaftmachung seien nach § 294 ZPO alle präsenten Beweismittel einschließlich der Versicherungen an Eides statt. Eine informatorische Befragung gehöre nicht dazu. Die eidesstattlichen Versicherungen seien dem Antrag gerade nicht beigefügt und auch nicht innerhalb eines Monats nachgereicht worden.

Rettungsversuche zwecklos

Der VI. Zivilsenat sprach noch an, dass die Anwältin im Antragstext noch nicht einmal ihre anwaltliche Versicherung abgegeben habe. Grundsätzlich hätte diese Versicherung unter Berufung auf das Standesrecht für ihre eigenen Beobachtungen genügt. In das Angebot, sie "informatorisch" zu befragen, könne keine anwaltliche Versicherung hineingelesen werden. Das OLG hätte dem BGH zufolge auch nicht nach § 139 ZPO nachfragen müssen, wie denn ihre Beweisangebote zu interpretieren seien, denn ihr Schriftsatz sei eindeutig gewesen. Eine Frist zur Nachreichung der Anlagen war nach Ansicht der Karlsruher Richter ebenfalls entbehrlich; immerhin habe das OLG einen Monat auf die eidesstattlichen Versicherungen gewartet.

Redaktion beck-aktuell, 19. Oktober 2022.