Drei Männer und ein Totschlag
Vier Arbeitskollegen wohnten gemeinsam in einem ehemaligen Gasthof. An einem Abend genossen sie noch einige Wodka im alten Schankraum, bevor einer von ihnen um 22 Uhr zu Bett ging. Die anderen drei tranken weiter, zwei von ihnen gerieten in Streit. Der Streit eskalierte in einer Schlägerei, bei der einer dem anderen mit einem Topf auf den Kopf schlug, so dass dieser bewusstlos liegenblieb. Danach stritt der später Getötete mit dem noch verbliebenen Mann weiter. Der nahm ein Holzstück in Form eines Axtstiels und schlug den Mann nieder. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte inzwischen der dritte Mann sein Bewusstsein wiedererlangt und gesehen, wie sein vorheriger Kontrahent regungslos an der Heizung saß. Er sagte, der spätere Angeklagte habe ihm mit dem Knüppel dreimal heftig ins Gesicht geschlagen. Er habe dann den Vierten wieder aus dem Bett geholt. Die beiden hätten bemerkt - immer noch laut Aussage des Mannes, der mit dem Topf niedergestreckt wurde - dass der Mann an der Heizung noch lebte. Der Dritte habe ihn dann im Einvernehmen mit dem Angeklagten getötet. Das Landgericht Arnsberg verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren. Dieser erhob die Revision zum Bundesgerichtshof - mit Erfolg.
Motiv der Falschbelastung beim Zeugen nicht erkannt
Der 4. Strafsenat bemängelte, dass das Landgericht die Aussage des zuerst niedergeschlagenen Zeugen nur unvollständig würdigte. Dieser war zwar zuvor selbst von dem Tötungsvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden. Trotzdem hat der Zeuge dem BGH zufolge ein Interesse, sich selbst zu entlasten, weil nach § 362 Nr. 4 StPO die Gefahr besteht, dass sein Strafverfahren wieder aufgenommen wird. Diesen Umstand habe das Landgericht nicht berücksichtigt, sondern vielmehr ein Falschbelastungsinteresse des Zeugen im Hinblick auf den eigenen Freispruch verneint.
Güte der Aussage verkannt
Die Landrichter haben den Karlsruher Richtern zufolge nicht erkannt, dass die Aussage des Zeugen nur bezüglich des Vor- und Nachtatverhaltens inhaltlich hochwertig gewesen sei. Die Schilderung des Kerngeschehens habe diese Güte nicht gehabt. Im Übrigen habe der Zeuge nur die Beteiligten austauschen müssen, um eine Falschbelastung mit hohem Erlebnisbezug zu erreichen. Außerdem wurde ein fehlender Tötungsvorsatz des Angeklagten nur bei dessen Vorsatz erörtert, nicht aber bei der Frage der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage. Das Verfahren müsse deshalb erneut verhandelt werden - allerdings vor dem Landgericht Hagen.