Ein Gesellschafter wollte seinen Kompagnon in einer Zwei-Personen-GmbH, einem Baudienstleister, loswerden. Dessen "Verbleib im Unternehmen (sei) für ihn unzumutbar", da er als "Strohmann" des vorherigen Anteilseigners auftrete. Die Satzung enthielt keine Regelung zum Ausschluss eines Gesellschafters oder zur Einziehung seiner Anteile. Der Unternehmer beantragte, seinen Partner aus der Gesellschaft auszuschließen und dessen Geschäftsanteil wahlweise gegen Zahlung einer Abfindung von fast 3 Millionen Euro einzuziehen oder ihn für befugt zu erklären, die Abtretung des Geschäftsanteils an sich, die Gesellschaft oder einen Dritten herbeizuführen.
Der BGH gab ihm vorläufig Recht – und fällte dabei ein Grundsatzurteil: An seiner bisher vertretenen "Bedingungslösung", bei der die Ausschließung eines Gesellschafters durch Gestaltungsurteil an die Bedingung geknüpft war, dass dieser binnen einer im Urteil festzusetzenden angemessenen Frist den ebenfalls dort zu bestimmenden Gegenwert für seinen Geschäftsanteil erhält, hält er nicht mehr fest. Sie habe nach Rechtskraft des Urteils eine "Schwebelage" verursacht, die bei einem Ausschluss aus wichtigem Grund vor allem den übrigen Gesellschaftern gegenüber unzumutbar sei. Es habe die erhöhte Gefahr bestanden, dass der ausscheidende Gesellschafter in der Übergangszeit seine verbliebenen Gesellschafterrechte nutze, um die gestaltende Wirkung des Urteils zu verzögern oder zu vereiteln.
Geschützt werde der Ausgeschlossene durch die persönliche Haftung der verbliebenen Gesellschafter für seine Abfindung ("Haftungslösung") und das Gebot der Kapitalerhaltung aus § 30 Abs. 1 GmbHG: Danach tritt, so der BGH, ein Verlust der Mitgliedschaftsrechte nur dann ein, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung feststeht, dass die Abfindung ausgezahlt werden kann, ohne die Kapitaldecke des Unternehmens zu gefährden. Ob dies hier der Fall war, müsse das OLG München aufklären.
BGH: Gesellschafter kann in Zwei-Personen-GmbH auf Ausschluss klagen
Zudem haben die Karlsruher Richter die streitige Frage der Prozessführungsbefugnis für die Ausschließungsklage bei einer Zwei-Personen-GmbH geklärt. Danach könne der Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH unter den Voraussetzungen der actio pro socio die Ausschließungsklage gegen den anderen Gesellschafter erheben. Damit sollen die Gesellschafter vor einer unrechtmäßigen Einflussnahme auf die Geschäftsführung geschützt werden, die sich wegen des oft intensiv geführten Streits zwischen den Gesellschaftern auch auf die Durchsetzung einer gebotenen Ausschließung auswirken könne.