OLG: Grundsatz der Kapitalerhaltung
Nach einer Kapitalerhöhung kam es zum Streit zwischen den beiden Gesellschaftern einer GmbH. Ein Geschäftspartner witterte eine Vergeudung der Mittel. Er weigerte sich, die letzte Rate seines Anteils in Höhe von 49.000 Euro zu leisten. Daran hielt er auch nach Fälligstellung durch die GmbH fest, sogar nachdem dieser Beschluss durch das LG Köln bestätigt worden war. Daraufhin wurde er aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Diesen Beschluss der Gesellschaft hat der säumige Anteilseigner zunächst erfolglos vor dem LG Köln angegriffen. Das OLG Köln jedoch hat die Nichtigkeit des Ausschlusses festgestellt: Zwar könne ein Gesellschafter auch vor Einzahlung seines gesamten Anteils ausgeschlossen werden, aber dann müsse "zugleich" über den Umgang mit der offen stehenden Stammeinlage entschieden werden. Nach dem Grundsatz der Kapitalerhaltung müsse ein anderer Gesellschafter die Verpflichtung direkt übernehmen. Ansonsten werde durch die Einziehung des Geschäftsanteils das Vermögen der GmbH geschmälert.
BGH: Grundsatz der Kapitalaufbringung
Die Revision zum BGH führte zum Erfolg: Aus Sicht des II. Zivilsenats ist das OLG hier von der falschen Annahme ausgegangen, dass der Ausschluss automatisch zur Einziehung des Anteils führt. Nach dem hier einschlägigen Grundsatz der Kapitalaufbringung dürfe der Schuldner aber nicht von seiner Pflicht zur Zahlung der Stammeinlage entbunden werden, § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Daran ändere auch ein Ausschluss nichts, so dass die Sorge des OLG vor einer Verringerung der Stammeinlage unbegründet sei. Vielmehr bleibe ein früherer Gesellschafter weiter Inhaber seiner Anteile und an die damit verbundenen Verpflichtungen gebunden, so die Karlsruher Richter. Sie weisen auch auf praktische Probleme der Lösung des OLG Köln hin: Ein "Zwang", direkt bei Ausschluss über die Übernahme der Anteile zu entscheiden, berge die Gefahr einer überstürzten Verwertung. Dies sei nicht im Interesse des Unternehmens.