Hoheitliche Tätigkeit
Die Entscheidung einer Rechtsanwaltskammer, dem Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft die gewünschte Syndikuszulassung zu gewähren, wurde von der Rentenversicherung angegriffen. Sie erhob den Einwand, dass dessen Tätigkeit auch hoheitliche Aufgaben umfasse – was mit der Zulassung nicht zu vereinbaren sei. Der Mann wies dagegen darauf hin, dass sämtliche Bescheide oder sonstigen Hoheitsakte der Körperschaft des öffentlichen Rechts vom Vorstand entschieden und erlassen würden. Seine maßgeblichen Aufgaben seien die laufende Verwaltung sowie die rechtliche Beratung und Vertretung der Handwerkerschaft und der Innungen. Dem AGH Nordrhein-Westfalen erschien dies nachvollziehbar. Der BGH ließ zunächst jedoch die Berufung zu. Erst nach einer akribischen Prüfung der Einzelheiten schloss er sich dem Anwaltsgerichtshof an.
Geschäfte der laufenden Verwaltung
In der ausführlich begründeten Entscheidung klopfen die obersten Anwaltsrichter das gesamte Dienstverhältnis auf mögliche Kollisionen ab. Die Bedenken des BGH bezogen sich dabei unter anderem auf die Übertragung der "laufenden Geschäfte der Verwaltung". Als Körperschaft des öffentlichen Rechts übernehme die Kreishandwerkerschaft auch eine Vielzahl hoheitlicher Aufgaben, die nach der Definition auch Teil der laufenden Verwaltung sein könnten. Im Dienstvertrag oder sonstigen Bestimmungen fehlte dem Anwaltssenat eine deutliche Beschränkung und Abgrenzung. Nach der persönlichen Anhörung des leitenden Angestellten sei aber klar gewesen, dass nach dem Verständnis der Parteien ihm solche Kompetenzen nie übertragen werden sollten.