Geschäftsführer darf Syndikusanwalt bleiben

Wenn klar ist, dass der Aufgabenbereich des Geschäftsführers einer Kreishandwerkerschaft keine hoheitlichen Tätigkeiten umfasst, kann dieser als Syndikusanwalt zugelassen werden. Nachdem der Bundesgerichtshof zunächst Zweifel angemeldet und die Berufung gegen einen Bescheid der Rechtsanwaltskammer zugelassen hatte, bestätigte der Anwaltssenat jetzt deren Auffassung. Der konkrete Zuschnitt der Tätigkeiten des Juristen lasse keine Gefährdung der Rechtspflege befürchten.

Hoheitliche Tätigkeit

Die Entscheidung einer Rechtsanwaltskammer, dem Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft die gewünschte Syndikuszulassung zu gewähren, wurde von der Rentenversicherung angegriffen. Sie erhob den Einwand, dass dessen Tätigkeit auch hoheitliche Aufgaben umfasse – was mit der Zulassung nicht zu vereinbaren sei. Der Mann wies dagegen darauf hin, dass sämtliche Bescheide oder sonstigen Hoheitsakte der Körperschaft des öffentlichen Rechts vom Vorstand entschieden und erlassen würden. Seine maßgeblichen Aufgaben seien die laufende Verwaltung sowie die rechtliche Beratung und Vertretung der Handwerkerschaft und der Innungen. Dem AGH Nordrhein-Westfalen erschien dies nachvollziehbar. Der BGH ließ zunächst jedoch die Berufung zu. Erst nach einer akribischen Prüfung der Einzelheiten schloss er sich dem Anwaltsgerichtshof an.

Geschäfte der laufenden Verwaltung

In der ausführlich begründeten Entscheidung klopfen die obersten Anwaltsrichter das gesamte Dienstverhältnis auf mögliche Kollisionen ab. Die Bedenken des BGH bezogen sich dabei unter anderem auf die Übertragung der "laufenden Geschäfte der Verwaltung". Als Körperschaft des öffentlichen Rechts übernehme die Kreishandwerkerschaft auch eine Vielzahl hoheitlicher Aufgaben, die nach der Definition auch Teil der laufenden Verwaltung sein könnten. Im Dienstvertrag oder sonstigen Bestimmungen fehlte dem Anwaltssenat eine deutliche Beschränkung und Abgrenzung. Nach der persönlichen Anhörung des leitenden Angestellten sei aber klar gewesen, dass nach dem Verständnis der Parteien ihm solche Kompetenzen nie übertragen werden sollten.

BGH, Urteil vom 25.03.2022 - AnwZ (Brfg) 8/21

Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 3. Juni 2022.