Geldwäsche – Nicht jede Überweisung rührt aus rechtswidriger Vortat

Wer Geld von seinem Freund auf dem Konto vorfindet, es abhebt und diesem Freund in bar zurückgibt, macht sich nur dann der Geldwäsche schuldig, wenn das Geld aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt. Der Bundesgerichtshof sieht eine solche Vortat nicht gegeben, wenn die überwiesene Summe auf einem legalen Auftrag (Rückerstattung aus Widerruf eines Lastschriftenauftrags) beruht – selbst wenn dieser Widerruf Teil eines Betrugs war.

Für einen Freund Geld angenommen und in bar ausgehändigt

Ein Mann bekam zweimal Geld von einem Freund auf sein Konto. Er hob insgesamt rund 140.000 Euro ab und gab die Summe in bar zurück. Sein Freund erklärte ihm, er würde für sein Sperrmüllentsorgungsunternehmen hochpreisige Werbeanzeigen schalten lassen und das dafür überwiesene Geld dann im letzten Moment zurückbuchen lassen. Dieses Geld habe er dann auf das Konto seines Freundes überwiesen. Eine weitere Überweisung scheiterte, weil die Bank den Auftrag nicht annahm. Das Landgericht Berlin verurteilte den Kontoinhaber wegen Geldwäsche in zwei Fällen und wegen versuchter Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Gegen dieses Urteil erhob der Mann erfolgreich die Revision zum Bundesgerichtshof.

Geld stammte nicht aus rechtswidriger Vortat

Die Summe, die der Mann auf seinem Konto vorfand, stammte dem BGH zufolge nicht aus der Vortat - dem Computerbetrug an der Werbefirma - sondern aus einem legalen Erstattungsverlangen nach § 675x Abs. 2 und 4 BGB. Das gutgeschriebene Buchgeld rühre also nicht aus einer rechtswidrigen Vortat und sei damit kein taugliches Geldwäscheobjekt nach § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB. Die Leipziger Richter hoben die Verurteilung wegen Geldwäsche auf und verwiesen die Sache zurück, um prüfen zu lassen, inwieweit eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Computerbetrug in Betracht kommt.

BGH, Beschluss vom 25.04.2022 - 5 StR 100/22

Redaktion beck-aktuell, 10. Mai 2022.

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