"Geldstrafe" für FC Carl Zeiss Jena wegen Fanverhaltens war rechtmäßig
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Der Schiedsspruch des "Ständigen Schiedsgerichts für die dritte Liga beim Deutschen Fußballbund", mit dem der FC Carl Zeiss Jena e.V. wegen des Abbrennens von Pyrotechnik im Block seiner Anhänger mit einer “Geldstrafe“ belegt worden ist, verstößt nicht gegen den ordre public. Die verhängte Maßnahme habe rein präventiven Charakter und stelle keine strafähnliche Sanktion dar, bestätige jetzt der Bundesgerichtshof.

Jena-Anhänger zündeten Pyrotechnik

Die Antragstellerin ist die ausgegliederte Fußball-Profiabteilung des FC Carl Zeiss Jena e.V. Ihre erste Männer-Mannschaft spielte in der vom Antragsgegner, dem Deutschen Fußball-Bund (DFB), als Profiliga ausgerichteten dritten Liga. Die Parteien schlossen Anfang 2018 einen Schiedsgerichtsvertrag, in dem für Streitigkeiten über Sanktionen die Zuständigkeit des Ständigen Schiedsgerichts vereinbart wurde. Bei einem Auswärtsspiel und zwei Heimspielen im Jahr 2018 brannten Personen im Fanblock der Antragstellerin pyrotechnische Gegenstände ab oder warfen Gegenstände in Richtung Spielfeld.

Schiedsverfahren gegen "Geldstrafe" blieb vorinstanzlich ohne Erfolg

Das Sportgericht des Antragsgegners belegte die Antragstellerin aufgrund dieser Vorfälle gemäß § 9a Nr. 1,2 der DFB Rechts- und Verfahrensordnung (DFB-RuVO) mit einer Geldstrafe in Höhe von 24.900 Euro. Ihr wurde nachgelassen, hiervon einen Betrag in Höhe von bis zu 8.000 Euro für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen zu verwenden. Die Berufung der Antragstellerin wies das Bundesgericht des DFB zurück. Die sodann erhobene Klage vor dem Ständigen Schiedsgericht blieb ebenfalls ohne Erfolg. Den Antrag, diesen Schiedsspruch aufzuheben, wies das Oberlandesgericht als unbegründet zurück. Hiergegen legte die Antragstellerin Rechtsbeschwerde ein.

BGH: Verbandsstrafenhaftung verstößt nicht gegen ordre public

Der Bundesgerichtshof hat nun auch die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Schiedsspruch verstoße nicht wegen einer Verletzung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Schuldgrundsatzes gegen den ordre public im Sinn von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Die "Geldstrafe", die gegen die Antragstellerin für das Verhalten ihrer Anhänger verhängt und vom Schiedsgericht bestätigt worden sei, stelle keine strafähnliche Sanktion dar, die diesem Grundsatz unterliegen könnte. Sie diene nicht der Ahndung und Sühne vorangegangenen Fehlverhaltens der Antragstellerin, sondern solle den künftigen ordnungsgemäßen Spielbetrieb sichern.

“Geldstrafe“ hat rein präventiven Charakter

Die Sanktion sei nicht verhängt worden, weil die Antragstellerin Vorgaben des Antragsgegners zu Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten hätte, sondern weil die von der Antragstellerin ergriffenen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, um Ausschreitungen ihrer Anhänger zu verhindern. Die "Geldstrafe" solle die Antragstellerin dazu anhalten, zukünftig alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um mäßigend auf ihre Anhänger einzuwirken und so künftige Zuschauerausschreitungen zu verhindern. Sie solle die Antragstellerin dazu veranlassen, in ständiger Kommunikation mit und in Kontakt zu ihren Fans befriedend auf diese einzuwirken, situationsabhängig geeignete präventive Maßnahmen zu ergreifen und dadurch die von ihren Anhängern ausgehenden Gefahren für den Wettkampfbetrieb bestmöglich zu unterbinden.

Verhängte Maßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig

Die Einordnung der "Geldstrafe" als präventive Maßnahme entspreche der Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS), der das Ziel der verschuldensunabhängigen Haftung gleichfalls nicht in der Bestrafung des Vereins, sondern in der Prävention und Abschreckung sehe. Der Schiedsspruch verstoß auch nicht wegen einer eklatanten Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder wegen einer Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes gegen den ordre public.

Verein mit Urteil nicht zufrieden: "Empfinden das durchaus als Strafe"

Der unterlegene FC Carl Zeiss Jena hat mit Unverständnis auf das Urteil reagiert. "Wir müssen uns jetzt das Urteil ansehen und entscheiden, ob es wert ist, da noch mal das Bundesverfassungsgericht anzufragen", sagte Chris Förster, der Geschäftsführer des Fußball-Regionalligisten. "Unsere Argumentation war ja, dass wir für etwas bestraft werden, wofür wir nichts können. Und jetzt hat der BGH erklärt, dass es keine Strafe ist, sondern präventiven Charakter hat." Die Vereine würden die Geldbußen aber durchaus als Strafe empfinden. "Die Prävention, die damit einhergehen soll, hat sich über die Jahre eben auch nicht eingestellt. Insofern kann man diesen präventiven Charakter durchaus mal in Frage stellen: Der ist nicht von der Praxis gedeckt", kritisierte Förster. Sein Club mache "alles", um solche Vorfälle zu verhindern. "Ad hoc fällt mir nicht ein, was wir noch an zusätzlichen Maßnahmen tun könnten." Die Geldstrafen des DFB seien eine "enorme finanzielle Belastung" und ein "großer wirtschaftlicher Schaden für uns und auch für viele kleine Vereine."

DFB: Nur Vereine haben Zugang zu ihren Anhängern

Der DFB dagegen sieht eine Bestätigung seiner Rechtsauffassung. "Mit diesem Beschluss ist abschließend und zweifelsfrei sichergestellt, dass die DFB-Rechtsorgane einerseits ihre Arbeit auf der Basis der Richtlinie für die Arbeit des DFB-Kontrollausschusses uneingeschränkt fortsetzen - und dass sie andererseits die Unterstützung und Mitwirkung der Vereine, die anders als der DFB den Zugang zu ihren Anhängern haben, zur Sicherung eines störungsfreien Spielbetriebs einfordern können", sagte der für Recht zuständige 1. DFB-Vizepräsident und DFB-Interimspräsident Rainer Koch am Donnerstag.

BGH, Beschluss vom 04.11.2021 - I ZB 54/20

Redaktion beck-aktuell, 4. November 2021 (ergänzt durch Material der dpa).

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